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| Gesetzgebung | | Gründungszuschuss ab 28.12. keine Pflichtleistung mehr | | Die vom Bundestag beschlossenen Verschlechterungen beim Gründungszuschuss treten am 28. Dezember in Kraft. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass das Gesetz am 27. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
| Das Rätseln, ab wann die Verschlechterungen beim Gründungszuschuss denn nun in Kraft treten, hat ein Ende: Am 27. Dezember stand das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Bundesgesetzblatt. Und da es laut Artikel 51 Abs. 3 "am Tag nach der Verkündung" in Kraft tritt, gelten die neuen Bestimmungen ab dem 28.12.2011.
Das bedeutet: Wer an oder nach diesem Tag seine Selbstständigkeit aufnimmt,- hat keinen Rechtsanspruch mehr auf dem Gründungszuschuss,
- bekommt ihn nur, wenn er noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und
- bekommt den Zuschuss in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes (plus 300 €) nur noch sechs Monate lang; danach besteht die Möglichkeit, für weitere neun Monate einen Zuschuss von 300 € im Monat zu beantragen.
Mt diesen Änderungen will das Arbeitsministerium allein beim Gründungszuschuss binnen drei Jahren vier Milliarden Euro einsparen.
(27.12.2011)
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