Design und angewandte Kunst

Schwieriger wird die Abgrenzung, je weiter sich die Tätigkeit von der "freien" Kunst entfernt. Eindeutig als künstlerisch/publizistisch eingestuft werden

  • Illustratorinnen, Karikaturisten und Cartoonisten sowie
  • Fotojournalistinnen und künstlerische Fotografen.

Auch die meisten Arten von Designern, z.B.

  • Grafik-, Industrie-, Mode-, Multimedia-, Schmuck-, Textil-, Web- und Fotodesignerinnen

werden von der Künstlersozialkasse grundsätzlich als Künstlerinnen aufgenommen – während das Finanzamt für die Künstlereigenschaft den Nachweis verlangt, dass bei ihren Produkten "der Kunstwert den Gebrauchswert erheblich übersteigt". Maßgeblich ist also der künstlerische Gehalt der Arbeiten – ihre Verwendung (etwa in der Werbung) darf hier keine Rolle spielen. Das Prüfungsverfahren der Finanzämter hierzu ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Nordrhein-Westfalen genügt der Nachweis einer künstlerischen Ausbildung; einige Oberfinanzdirektionen unterhalten eigene Künstlerausschüsse, vor denen Fotografen und Designerinnen im Streitfall mit Hilfe von Sachverständigengutachten ihre Künstlereigenschaft beweisen müssen.

Ein Problem können im Einzelfall immer noch die Webdesigner bekommen. Insbesondere dann, wenn die Designtätigkeiten und die Pflege von Internetseiten nicht transparent getrennt sind. Zu unterscheiden ist hier auch die steuerliche und die sozialversichungsrechtliche Seite: Während das Webdesign bei den Finanzämtern seit eh und je kaum Chancen hatte, als künstlerisch anerkannt zu werden, hat das Bundessozialgericht die Künstlersozialkasse am 7.7.2005 verurteilt, Webdesigner (sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen) grundsätzlich in die Künstlersozialversicherung aufzunehmen (Aktenzeichen B 3 KR 37/04 R). Begründung: Das Berufsbild des Webdesigners sei durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Leistung geprägt, die der von Grafikern, Grafikdesignern und Layoutern vergleichbar sei. Die KSK führt Webdesignerinnen entsprechend diesem Urteil inzwischen in ihrem Künstlerkatalog und erhebt auf die Leistungen von Webdesignern auch die Künstlersozialabgabe. Seit diesem Urteil wird die Aufnahme von Webdesignern in die KSK nicht mehr – wie bis dahin praktiziert – vom Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall abhängig gemacht. Den Verwertern, die für die Leistungen von Webdesignern die Künstlersozialabgabe zahlen müssen, wird von der KSK entsprechend mitgeteilt: "Die steuerliche Einstufung dieser Personen als Gewerbetreibende ist für die Beurteilung der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht maßgeblich. Die Finanzverwaltung verlangt für die Gewährung des halben Umsatzsteuersatzes eine schöpferische Leistungshöhe. Wie sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des KSVG und den Motiven des Gesetzgebers ergibt, wurde diese Definition für das KSVG nicht übernommen. Der soziale Schutz eines mit Kunst befassten Menschen soll nicht von seiner schöpferischen Leistungshöhe abhängen."

Bei Fotografen sowie bei Goldschmiedinnen, Kunsthandwerkerinnen und Kunstgewerblern stellt sich als Sonderproblem zunächst die Frage der Handwerkseigenschaft. Sind sie als Künstlerinnen (oder als journalistische Fotografen) anerkannt, so sind sie Freiberufler und werden auch in die KSK aufgenommen, solange sie nicht die Grenze zur Massenproduktion oder zum gewerblichen Vertrieb von Produkten Dritter überschreiten.



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Problemfälle im audiovisuellen Bereich


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