Einstiegsgeld und ergänzendes Alg II

Der Gründungszuschuss steht nur Arbeitslosen zu, die Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld I haben. Wer sich selbstständig machen will, aber lediglich die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld II (Alg II) erfüllt, kann dennoch gefördert werden. Für ihn ist das Einstiegsgeld vorgesehen.

Aber Vorsicht: Zweck des Einstiegsgeldes ist es nicht, Selbstständigkeit an sich zu fördern. Es soll vielmehr Arbeitslosen schmackhaft machen, auch eine schlecht bezahlte Arbeit aufzunehmen. Im Unterschied zum Gründungszuschuss gilt daher: Das Einstiegsgeld

  • ist nur eine Kann-Leistung und
  • wird nur gewährt, wenn die angestrebte Selbstständigkeit hauptberuflich ist, aber trotzdem zunächst kein halbwegs vernünftiges Einkommen erwarten lässt. Sprich: Wenn das zu erwartende Einkommen so gering ist, dass weiterhin Anspruch auf Alg II bestehen könnte.

Ob, in welcher Höhe und wie lange das Einstiegsgeld bewilligt wird, liegt ganz im Ermessen des Fallmanagers. Von Leuten, die sich mit Einstiegsgeld selbstständig machen wollen, sollen diese mindestens folgende Unterlagen verlangen:

  • eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie
  • eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.

Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum Alg II gezahlt und nicht auf dieses angerechnet. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit soll es

  • im Normalfall 50 Prozent der "Regelleistung" (also 179,50 €) plus 10 Prozent für jedes weitere Mitglied der "Bedarfsgemeinschaft" betragen,
  • im Höchstfall 100 Prozent der "Regelleistung" (also 359 €) nicht überschreiten,
  • jeweils für höchstens sechs Monate genehmigt werden,
  • bei Verlängerungen schrittweise reduziert und
  • insgesamt höchstens zwei Jahre lang gezahlt werden.

Das Einstiegsgeld ist ein relativ neues Instrument mit dem man keine allzu großen Hoffnungen verknüpfen sollte: Es ist sicher kein Zufall, dass die angekündigten Ausführungsbestimmungen des Bundeswirtschaftsministeriums auch Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes immer noch nicht vorliegen. Bis heute gibt es hier nur eine in 2010 aktualisierte Arbeitshilfe für die Fallmanager. - Entscheidend für einen erfolgreichen Antrag ist es auf jeden Fall, den Fallmanager persönlich zu überzeugen. Also ein gut ausgearbeitetes Konzept vorzulegen, mit ihm vernünftig zu reden und ihm klarzumachen, dass dieses Konzept auf lange Sicht eine tragfähige Existenz verspricht, in einer langen Anlaufphase aber nur sehr geringe Einkünfte erlaubt.

Auch regional kann es erhebliche Abweichungen geben – da das Einstiegsgeld nun mal eine Kann-Bestimmung ist. Zum Beispiel wird es nicht überall als Zuschuss, sondern teilweise nur als Darlehen (mit einem recht hohen Zinssatz) gezahlt.

Wer bereits seit längerer Zeit selbstständig ist, damit aber nicht genug zum Leben verdient, hat Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II. Umgekehrt können Alg-II-Empfänger nebenher mit selbstständiger Arbeit Geld dazu verdienen, das dann freilich weitgehend auf das Alg II angerechnet wird. Die genauen Regeln hierzu sind sehr kompliziert und werden in einem eigenen Kapitel behandelt.

Seit 2009 können die Arbeitsagenturen zusätzlich zum Einstiegsgeld auch Zuschüsse oder Darlehen zu Sachgütern gewähren, die "für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen" sind, sprich für größere Anschaffungen wie Computer, einen Gebrauchtwagen, ein Musikinstrument, ohne die es nicht geht. Die Zuschüsse dürfen nach § 16c SGB II bis zu 5.000 € betragen; für Darlehen setzt das Gesetz keine Grenze. Es handelt sich hierbei allerdings nur um eine Kann-Bestimmung; damit man sie bekommt, soll die Arbeitsagentur eine Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" verlangen, die bestätigt, dass mit dieser Anschaffung die Hilfebedürftigkeit "in angemessener Zeit beendet oder verringert wird".

Solche Zuschüsse sind übrigens nicht an das Einstiegsgeld gebunden. Auch wer bereits seit längerer Zeit selbstständig ist, damit aber nicht genug verdient, kann unter den genannten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen bekommen.





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