Urlaubsanspruch für arbeitnehmerähnliche Personen

Die meisten, denen man das erzählt, schütteln ungläubig den Kopf. Dabei stimmt es: Viele kleine Selbstständige haben Anspruch auf bezahlten Urlaub – ohne es zu wissen. Die Faustregel heißt:

  • Wer von einem Auftraggeber mehr als die Hälfte seiner Honorare bezieht, hat Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr.

Die entscheidenden Regelungen dafür stehen im Bundesurlaubsgesetz und Anhaltspunkte dafür, wer als "arbeitnehmerähnlich" anzusehen ist, im Tarifvertragsgesetz. Im Einzelnen gilt:

Wer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben auch "arbeitnehmerähnliche Personen" Anspruch auf Urlaub. Für die "Arbeitnehmerähnlichkeit" nennt § 12a Tarifvertragsgesetz drei Kriterien:

  • Der Freie muss von einem Auftraggeber "wirtschaftlich abhängig" sein. Wer also im Hauptberuf einen gut bezahlten Angestelltenjob hat oder nebenbei Besitzer einer Spielbank ist, ist nicht arbeitnehmerähnlich.
  • Der Selbstständige muss "vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig" sein. Für die Schriftstellerin trifft das von der "Sozialtypik" her nicht zu, wohl aber für die Journalistin, die zu Hause (vergleichbar einer Heimarbeiterin) auf Bestellung Artikel schreibt, und erst recht für alle, die wie Arbeitnehmerinnen in den Räumen des Auftraggebers arbeiten. Selbstständige dagegen, die ihre Aufträge von eigenen Angestellten oder Honorarkräften erledigen lassen, sind nicht arbeitnehmerähnlich.
  • Der Selbstständige muss im letzten halben Jahr vom Hauptauftraggeber mindestens die Hälfte seiner gesamten Erwerbsentgelte bezogen haben – mögliche Angestelltenjobs mitgerechnet. Bei journalistischer, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit reicht zumindest im Tarifvertragsgesetz schon ein Drittel; mehrere Publikationen eines Konzerns zählen als ein Auftraggeber.

Ob tatsächlich eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, muss im Zweifelsfall ein Gericht im Einzelfall prüfen. Hier gibt es Entscheidungen, die die Abhängigkeit auch unterhalb der im § 12a Tarifvertragsgesetz genannten Werte annehmen und auch die Fälle, dass die Selbstständige eben nicht von ihrer "Sozialtypik" her mit Arbeitnehmern vergleichbar ist. In einer Grundsatzentscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht hierzu Ende 2005 unter anderem fest:

  • Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig geworden ist und die hieraus fließende Vergütung seine Existenzgrundlage darstellt. Dabei ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit nur anzunehmen, wenn eine gewisse Dauerbeziehung begründet wird.
  • Die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.

Wie hoch ist das Urlaubsentgelt?

Wer diese Kriterien erfüllt, hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 24 Werktage (= 4 Wochen) bezahlten Urlaub im Jahr. Als Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld ist was anderes) muss in dieser Zeit das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen bezahlt werden; bei den schwankenden Einkünften von Freien sollte man sich auf das letzte Jahr beziehen.

Vom Jahreshonorar beträgt das Urlaubsentgelt immer exakt ein Zwölftel, weil vier Urlaubswochen exakt ein Zwölftel von 48 Arbeitswochen im Jahr sind. Oder noch mal zum Mitrechnen: Wenn der Umsatz beim Hauptauftraggeber in den letzten 12 Monaten 12.000 € betrug, dann sind das bei 48 Arbeitswochen pro Jahr durchschnittlich 250 € pro Arbeitswoche; als Urlaubsentgelt wären dann 4 Wochen à 250 € = 1.000 € fällig. Gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer.

Wer von zwei Auftraggebern jeweils mehr als ein Drittel seiner Honorare bezieht, hat natürlich bei beiden Urlaubsanspruch.

Kann man Urlaubsentgelt rückwirkend einfordern?

Man kann. Und zwar lange. Wie lange, das hängt davon ab, ob man sich beim Auftraggeber irgendwann mal in den Urlaub abgemeldet hat:

  • Der Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen wurde. Bis zu diesem Termin kann man also noch Urlaub für das vergangene Jahr anmelden – und sich bezahlen lassen.
  • Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verjährt aber – wenn der Urlaub einmal genommen wurde – erst am Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Urlaub.

Also: Wer nachweislich irgendwann im Jahre 2008 seinem Hauptauftraggeber mitgeteilt hat, sie fahre jetzt vier Wochen in Urlaub und in dieser Zeit nicht für diesen arbeitete, hat den Urlaub genommen und kann das Urlaubsentgelt dafür noch bis zum 31.12.2011 gerichtlich einfordern.

Gibt es Ausnahmen?

Jedenfalls keine negativen. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Diese Regeln gelten

  • unabhängig davon, ob im jeweiligen Bereich ein Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche gilt,
  • unabhängig davon, ob es einen schriftlichen Vertrag gibt, und auch
  • unabhängig davon, ob die Selbstständige Gewerkschaftsmitglied oder der Auftraggeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist.

(Die Klassifizierung als "arbeitnehmerähnlich" hat auch nichts mit dem Thema Scheinselbstständigkeit zu tun!)

Eine positive Ausnahme bildet in dieser Frage der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Dort gelten zum einen alle ARD-Anstalten zusammen als ein Auftraggeber, und zudem garantieren die Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Freie einen noch höheren Urlaubsanspruch – allerdings in der Regel erst ab gewissen Mindesteinnahmen oder einer Mindestbeschäftigungszeit (beim WDR 42 Tage in den letzten sechs Monaten). Wer also arbeitnehmerähnlich im Sinne des Gesetzes ist, hat hier Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bildungsurlaubsgesetz; wer darüber hinaus die Bedingungen des Tarifvertrages der jeweiligen Anstalt erfüllt, hat Anspruch auf den höheren tariflichen Urlaub. Innerhalb der ARD wird der Urlaub zunächst bei der "Stammanstalt" (der Hauptauftraggeberin) beantragt; danach kann man bei den anderen "Urlaubsergänzungsansprüche" geltend machen.

Wie kommt man an das Urlaubsentgelt?

Im Prinzip ganz einfach: Man schreibt dem Auftraggeber einen Brief, in dem so etwa steht:

  • "Seit (Datum) beziehe ich von Ihnem Haus Honorare, die einen wesentlichen Teil meiner Existenzgrundlage ausmachen. Damit gelte ich als arbeitnehmerähnlich und habe Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz."
  • "Im Jahre 200x habe ich vom (Datum) bis (Datum) Urlaub genommen; das habe ich (der Abteilung, Redaktion, Person X) vorher mitgeteilt."
  • "Als Urlaubsentgelt steht mir dafür zu: (Gesamthonorar im betreffenden Jahr) geteilt durch (48 Arbeitswochen) mal (4 Urlaubswochen) = soundso viel Euro zzgl. 0/7/19% MwSt."
  • "Ich bitte um Überweisung auf mein Konto."

Kann man sich das trauen?

Einziger Nachteil: Das Urlaubsentgelt bekommt man nicht automatisch ausgezahlt – weil der Auftraggeber ja nicht wissen kann, ob ich arbeitnehmerähnlich bin. Und da ist leider nicht zu bestreiten, dass manche Auftraggeber ihre Selbstständigen mit Auftragsentzug bestrafen, wenn diese ihr Urlaubsentgelt verlangen. Andererseits: Wie sollen die Auftraggeber korrektes Verhalten jemals lernen, wenn wir nicht mal einzufordern wagen, was uns gesetzlich zusteht?

Zwei Wege sollte man auf jeden Fall beschreiten: In Häusern, in denen es einen Betriebsrat gibt, sollten die Honorarkräfte ihn bitten, mit dem Unternehmen über dieses Problem zu reden. Es ist die Aufgabe des Betriebsrates, dafür zu sorgen, dass im Betrieb die arbeitsrechtlichen Vorschriften (und dies ist eine!) eingehalten werden. Auch wenn sich alle wichtigen Auftragnehmer zusammentun, um diese Forderung zu stellen, ist die Gefahr deutlich geringer.

Und: Wer – aus anderen Gründen – Streit mit seinem Auftraggeber bekommt, wem die Aufträge entzogen werden, sollte nicht vergessen, dass er für bis zu vier Jahre rückwirkend Urlaubsentgelt fordern und notfalls mit ver.di-Rechtsschutz einklagen kann. Und das zumindest in so einer Situation völlig gefahrlos.

Und auch das soll nicht verschwiegen werden: Es gibt durchaus auch - vor allem im Medienbereich - Auftraggeber, die ihren selbstständigen Mitarbeitern in der Vergangenheit ganz selbstverständlich Urlaubsentgelt gezahlt haben. Es liegt auch an uns, ob das mehr werden.



Weitere Detailinformationen
Bildungsurlaub für arbeitnehmerähnliche Personen


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