Was tun bei Urheberrechtsklau im Internet?

Da es nun mal der häufigste Fall ist, sei hier eine konkrete Anleitung gegeben, wie man vorgeht, wenn man seine eigenen Werke im Internet wiederfindet – ohne dass man das erlaubt hat.

Zunächst: Jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet ist erlaubnispflichtig, und für diese Erlaubnis kann man immer Honorar verlangen. Die Ausnahmen, die das Urheberrecht für Pressespiegel, Schulbücher und Privatkopien zulässt, sind auf Internetnutzungen nicht anwendbar. Die Theatergruppe, die die Zeitungsrezension ihres aktuellen Stückes auf ihre Homepage stellen will, braucht dazu ebenso die Erlaubnis der Urheberin wie die Anti-Rassismus-Initiative, die ein Archiv von Zeitungsartikeln zu ihrem Thema ins Netz stellen will. Auch die Kennzeichnung als "Dokumentation" oder eine korrekte Quellenangabe können diese Erlaubnis nicht ersetzen.

Ebensowenig spielt es für die Rechtswidrigkeit eine Rolle, ob das Original mit dem Namen der Urheberin gekennzeichnet war oder nicht, ob es mit einem Copyrightzeichen oder einem Rechtevorbehalt versehen war oder nicht und ob die unerlaubte Veröffentlichung auf einer kommerziellen oder privaten Homepage erfolgte: Eine Verwertung im Internet ohne Erlaubnis der Urheberin ist immer rechtswidrig.

Eine solche Erlaubnis brauchen auch (und vor allem) kommerzielle Anbieter. Dass Fotos oder Artikel ins Netz gestellt, über die Presse Monitor GmbH vermarktet oder in elektronischen Archiven öffentlich zugänglich gemacht werden, ist – egal ob kostenpflichtig oder umsonst – nur erlaubt, wenn man dem Verlag die Erlaubnis dafür gegeben hat, entweder ausdrücklich oder dadurch, dass man Allgemeine Honorarbedingungen mit entsprechenden Klauseln akzeptiert hat.

Welche Rechte habe ich bei Urheberrechtsverletzungen?

Wer nun überraschend (?) im Internet auf eigene Fotos oder Texte stößt, sollte Folgendes tun:

  1. Die Seite mit dem Artikel oder Foto abspeichern und sich einen Ausdruck mit Datum zur Beweissicherung machen. Am besten auch mal eine Freundin als Zeugin draufschauen lassen.
  2. Überprüfen, ob nicht vielleicht doch eine erlaubte Nutzung vorliegt, also ob man z.B. dem Verlag, für den man den Artikel ursprünglich geschrieben hatte, das Recht zur Vermarktung ("Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte") eingeräumt hat. Im Zweifelsfall fragt man einfach beim Nutzer an, auf Grundlage welcher Erlaubnis die Veröffentlichung erfolgt ist.
  3. Wer wie wir vom Urheberrecht lebt, sollte Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nie hinnehmen. In welcher Weise und mit welcher Konsequenz man dagegen vorgeht, muss jeder im Einzelfall selbst entscheiden. Als Mindestes sollte man den Betreiber der Website (Impressum) mit konkreten Angaben (Artikel/Foto, Datum, Web-Adresse) schriftlich darauf hinweisen, dass man ihm die Erlaubnis zur Online-Nutzung nicht erteilt hat und er damit das Urheberrecht verletzt hat. So viel Erziehungsarbeit muss sein.
  4. Darüber hinaus hat man nun zwei Möglichkeiten:
    • Man kann die weitere Nutzung untersagen und den Betreiber auffordern, den Artikel bzw. das Foto binnen einer konkreten Frist (14 Tage sollten reichen) aus dem Netz zu entfernen.
    • Man kann ihm ein Angebot machen, den Artikel bzw. das Foto gegen Zahlung eines angemessenen Honorars weiter zu nutzen.
  5. Unabhängig davon hat das Opfer der Urheberrechtsverletzung Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns, d.h. des Honorars, das bei einer erlaubten Veröffentlichung fällig gewesen wäre. Was da angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab:
    • Handelt es sich um eine unerlaubte Zweitverwertung in der Online-Ausgabe der Zeitung oder Zeitschrift, in deren Printausgabe die Erstveröffentlichung erfolgte, ist ein Aufschlag von 15 – 20 Prozent auf das Ersthonorar üblich.
    • In anderen Fällen kann man sich, solange die gemeinsamen Vergütungsregeln nach dem Urheberrecht noch nicht verabschiedet sind, an den einschlägigen Honorarempfehlungen orientieren. Angemessene Honorare für online-Verwertungen journalistischer Texte stehen in den Honorarforderungen von dju und DJV.
    • Einen brauchbaren Maßstab kann auch das Honorar darstellen, das man für die (legale) Erstveröffentlichung erhalten hat – sofern einem da nicht ein viel zu niedriges Honorar aufgezwungen wurde.
    • Geht es um eine private, nichtkommerzielle Homepage und zeigt sich deren Betreiber einsichtig, so kann man mit der Forderung natürlich auch bis auf Null heruntergehen.
  6. Zusätzlich zum Ersatz des entgangenen Gewinns kann man "Schadenersatz für den Aufwand zur Klärung der unerlaubten Nutzung" verlangen. Dafür kann man zunächst durchaus einen pauschalen Aufschlag von 100 Prozent in Rechnung stellen – muss aber wissen, dass Gerichte so eine pauschale Forderung meist ablehnen. Eine eventuelle Klage darf also nur auf die Zeit und die Kosten lauten, die man konkret aufwenden musste, um die unerlaubte Nutzung festzustellen, Sicherungskopien zu machen, den Verantwortlichen herauszufinden, die Rechnung zu schreiben usw.
  7. Wurde die Urheberbezeichnung weggelassen, kann man zusätzlich einen Aufschlag von 100 Prozent auf das Honorar verlangen. Ein solcher Aufschlag "wegen entgangener Werbewirkung" wird von den Gerichten regelmäßig akzeptiert.
  8. Einen "Strafaufschlag" von 100% wegen unerlaubter Nutzung, von dem im Internet oft die Rede ist, kennt das deutsche Recht dagegen nicht. Er wird von den Gerichten auch nicht akzeptiert.
  9. Falls man sich mit dem Klauer nicht einigen kann und ihn verklagen muss, sollte man allerdings noch einmal die Höhe der Forderung überprüfen, denn überzogene Forderungen können vor Gericht sehr teuer werden: Wer seine Schadenersatzforderung nur zum Teil durchkriegt, hat das Verfahren damit auch zum Teil verloren und muss den entsprechenden Anteil an den Gerichts- und Anwaltskosten zahlen – an den eigenen und den gegnerischen! Schon aus diesem Grund sollte man spätestens an diesem Punkt eine Anwältin einschalten. Ver.di-Mitglieder beantragen dazu vorher gewerkschaftlichen Rechtsschutz.

Wie soll man konkret vorgehen?

Wie man nun konkret vorgeht, ob man dem Klauer erst mal einen Brief schreibt, eine Rechnung schickt oder gleich einen Anwalt beauftragt, hängt vom konkreten Fall ab und vor allem von der Höhe der Forderung. Wo es nur um ein paar Hundert Euro geht, reicht in vielen Fällen eine Rechnung: Oft meldet sich der Klauer dann, man lässt sich mit seiner Forderung ein wenig herunterhandeln – und die Sache ist ausgestanden.

Für die Praxis hat sich – sofern der Fall überschaubar ist – folgendes Verfahren bewährt: Man schickt dem Klauer eine Rechnung, setzt ihm eine Frist von 14 Tagen, um zu zahlen und die geklauten Werke von seiner Website zu nehmen – und kündigt an, dass man bei Nichteinhaltung der Frist ohne weitere Rücksprache einen Anwalt einschalten wird, was dann weitere Kosten verursachen würde.

Für die manchmal recht unerfreulichen Briefwechsel mit Klauern wird oft gefragt, welchen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes man zur Begründung solcher Forderungen zitieren könne. Man braucht gar keinen zu zitieren: Es ist das Grundprinzip des Urheberrechts, das hier verletzt wird. Dass allein der Urheber das Recht hat zu bestimmen, ob, wo und wie sein Werk verwertet oder öffentlich wiedergegeben wird, steht in § 15 UrhG.

Und wenn der Klauer das nicht einsieht, kann man ihn auf die Paragraphen 96 ff. des Urheberrechtsgesetzes verweisen. Dort sind für hartnäckige Fälle nämlich noch viel schönere Sanktionen vorgesehen, die von der Vernichtung aller "Vervielfältigungsstücke" über die Vernichtung der dafür benutzten Vorrichtungen (z.B. Server) bis zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren reichen. Urheberrechtsklau ist kein Kavaliersdelikt.



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Was du nicht willst, dass man dir tu...


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