Anspruch auf ein angemessenes Honorar

Seit der Urheberrechtsreform ("Erster Korb") im Jahre 2002 haben alle Urheber einen – wenn auch indirekten – gesetzlichen Anspruch auf angemessene Honorare für die Nutzung ihrer Werke. Galt bis dahin als unumstößliche Wahrheit: "Wer schlecht verhandelt hat, dem ist nicht zu helfen", so kann man nach der neuen Gesetzeslage auch schlechte Verträge unterschreiben – und anschließend eine Erhöhung des Honorars verlangen. Das funktioniert so:

Zunächst gilt das vertraglich vereinbarte Honorar. Ist das aber nach den gesetzlich definierten Maßstäben nicht angemessen, so kann der Urheber nach § 32 UrhG vom Auftraggeber verlangen, dass in den Vertrag nachträglich eine angemessene Vergütung eingesetzt wird. Über deren Höhe müssen sich beide einigen. Gibt es keine Einigung oder weigert der Auftraggeber sich generell, so kann der Urheber (mit ver.di-Rechtsschutz) Klage auf Änderung des Vertrages erheben. Bei einer Klage auf nachträgliche Vertragsanpassung entscheidet ein Gericht, ob und auf welchen Betrag die vereinbarte Honorarsumme heraufzusetzen ist. Was eine im Sinne des Gesetzes angemessene Vergütung ist, wird weiter unten erläutert.

Wichtig ist, dass man dazu nicht den Vertrag als solchen anzufechten braucht. Der Auftrag, den der Vertragspartner erteilt hat, bleibt in diesem Fall also komplett bestehen – lediglich das Honorar wird geändert. Auch die andere Seite kann den Vertrag nur unter den Bedingungen kündigen, die im Gesetz oder im Vertrag stehen.

Aber Vorsicht: Trotz dieser Gesetzesänderung gibt es angemessene Vergütungen nicht automatisch. Nach wie vor müssen wir selbst unsere Honorare aushandeln, müssen wir selbst vom Auftraggeber eine Honorarerhöhung verlangen, und müssen wir selbst ihn verklagen, wenn er darauf nicht eingeht. Verhandlungen werden nach dem neuen Gesetz also nicht überflüssig. Wohl aber erleichtert.

Eine solche Honorarerhöhung kann für alle Projekte verlangt werden, deren Vertrag nach dem 1. Juni 2001 – also nach Beginn der Debatte über die Urheberrechtsreform – geschlossen wurde und deren Erscheinungstermin oder Premiere nach In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1.7.2002 lag. Der Anspruch verjährt am Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss – bei einem Vertrag aus dem Jahre 2009 kann ich also bis zum 31.12.2012 ein höheres Honorar verlangen.

Um Tricksereien auszuschließen, gilt dieser Anspruch für alle Verträge, bei denen die "maßgeblichen Nutzungshandlungen" in Deutschland erfolgen – also auch für das Buch, das die französische Tochterfirma für den deutschen Markt herausbringt. Vertragsklauseln, mit denen Urheber vorab auf diesen Anspruch verzichten, sind nichtig (siehe "Besondere Schutzrechte").

Was ist ein angemessenes Honorar?

Erhebt eine Urheberin Klage auf Anpassung ihres Honorars, so muss das zuständige Gericht feststellen, welches Honorar im konkreten Fall angemessen wäre. Dafür setzt das Gesetz drei Maßstäbe:

  • Wo es Tarifverträge gibt (z.B. für arbeitnehmerähnliche Freie), sind die darin festgelegten Vergütungen angemessen. Daran lässt das Gesetz keinen Zweifel.
  • In allen anderen Bereichen sollen Verwerter- und Urheberverbände gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Haben sich beide Seiten auf solche Regeln geeinigt, so gelten diese als verbindlicher Maßstab für angemessene Honorare. Verhandlungen über solche Regeln hat ver.di unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes aufgenommen – abgeschlossen wurden sie bisher allein in den Bereichen Literatur und Zeitungsjournalismus.
  • Solange es weder einen Tarifvertrag noch Vergütungsregeln gibt, gilt als angemessen, "was im Geschäftsverkehr ... üblicher- und redlicherweise zu leisten ist". In diesem Fall hätte das Gericht also zu prüfen, was die Branche üblicherweise bezahlt, und ob dieses übliche Honorar redlich ist. Das ist es zum Beispiel dann nicht, wenn es erheblich unter den Honoraren verwandter Bereiche oder vergleichbaren Angestelltengehältern liegt. Als Beispiel für branchenübliche Honorare, die nicht redlich sind, nannte die Gesetzesbegründung die Honorare für literarische Übersetzer. Sicher ist auch die Praxis der Zeitungsverlage, den Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche einfach nicht zu respektieren, keine redliche Branchenübung.

Wer eine solche Klage erheben will, sollte sich auf jeden Fall vorher genau mit ver.di beraten. Zwar ist so eine Klage auch schon möglich, solange es noch keine gemeinsamen Vergütungsregeln gibt – allerdings besteht dann die Gefahr, dass man damit negative Präzedenzfälle schafft. Denn in diesem Fall muss ein Amts- oder Landgericht festlegen, was für ein Honorar angemessen ist – und nicht alle Richter sind urheberfreundlich, zumal heute, "wo wir doch alle zurückstecken müssen"...



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Anspruch auf weitere Beteiligung ('Bestsellerparagraph')


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