Einnahmenüberschussrechnung – das Formular
Seit dem Steuerjahr 2005 müssen Selbstständige ihre Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auf einem amtlichen Formular erstellen. Es kann im Formularmanagementsystem der Finanzverwaltung ebenso geladen werden wie das dazugehörige Anlageverzeichnis. Mit der aktuellen Elster-Software kann man die EÜR auch elektronisch übermitteln.
Die Erläuterungen zu diesem Formular sind im folgenden Text bewusst knapp gehalten. Wer mehr wissen muss, findet über den Link (Ratgeber) jeweils in das entsprechende Kapitel dieses Ratgebers, wo ausführlichere Informationen stehen.
Wer muss das EÜR-Formular ausfüllen?
Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) auf dem amtlichen Formular müssen alle Selbstständigen abgeben, die
- nicht zur Vorlage einer Bilanz verpflichtet sind (Ratgeber) – die müssen logischerweise eine Bilanz abgeben – und
- nicht die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (Ratgeber) in Anspruch nehmen, also keine Umsatzsteuer erheben – die dürfen als EÜR weiterhin eine formlose Aufstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben abgeben.
Betriebseinnahmen
Lässt man einmal die Sonderfälle außer Acht, so verlangt das Formular bei den Betriebseinnahmen lediglich eine Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien:
- umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (Zeile 10),
- umsatzsteuerfreie Einnahmen (Zeile 11),
- Verkauf des Dienstwagens oder anderer Gegenstände aus dem Betriebsvermögen (Zeile 14)
- privater Nutzungsanteil für einen Dienstwagen (Zeile 15),
- privater Nutzungsanteil für das geschäftliche Telefon und Ähnliches (Zeile 16).
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die das Formular benutzen wollen, obwohl sie das – siehe oben – nicht brauchen, lassen die Zeilen 10 und 11 frei und tragen ihre Einnahmen dafür in Zeile 7 ein. In das eingerückte Feld darunter gehören die Einnahmen, die bei der Berechnung der 17.500-€-Grenze für Kleinunternehmer nicht mitgerechnet werden (Ratgeber).
Alle anderen verbuchen ihre Einnahmen netto und ergänzen sie dann um die
- eingenommene Umsatzsteuer (Zeile 12),
- vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (Zeile 13).
Das Ganze wird dann addiert – fertig ist die Summe der Betriebseinnahmen.
Betriebsausgaben
Wer seine Betriebsausgaben pauschal (Ratgeber) ansetzt, was bei journalistischer, schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher und Lehrtätigkeit eventuell möglich ist, braucht nur die Pauschale in die Zeile 19 einzutragen - fertig.
Wer den Übungsleiterfreibetrag (Ratgeber) in Anspruch nimmt, trägt den entsprechenden Betrag ebenfalls in Zeile 19 ein. (Da dieser "Freibetrag" im Verständnis der Finanzämter eine Kostenpauschale ist, muss derselbe Betrag auch vorn als Betriebseinnahme verbucht werden!) Weitere Betriebsausgaben dürfen dann im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr geltend gemacht werden – es sei denn, die Ausgaben für die begünstigte Tätigkeit sind höher als die begünstigten Einnahmen. In diesem Fall lässt man die Zeile 19 frei und trägt die Kosten zusammen mit allen anderen Betriebsausgaben ganz normal in die folgenden Zeilen ein.
Für alle anderen Fälle verlangt das Formular eine etwas differenziertere Aufschlüsselung der Betriebsausgaben. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, die Ausgaben schon in der laufenden Buchführung nach den hier unterschiedenen Kategorien zu sortieren. Das sind – die Sonderfälle wieder außer Acht gelassen:
- Vergütungen und Honorare, die an Dritte gezahlt wurden (Zeile 22),
- Absetzung für Abnutzung (AfA) einschließlich Sammelposten, wie im Verzeichnis der Anlagegüter (siehe unten) berechnet (Zeile 26 – Ratgeber),
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Zeile 32 – Ratgeber),
- alle Fahrtkosten: z.B. Dienstwagen – ohne AfA, die steht in Zeile 26 (Ratgeber) – und öffentliche Verkehrsmittel (Zeile 35),
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – die echten Kosten: bei Pkw-Nutzung anteilig per Fahrtenbuch ermittelt oder pauschal 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat (Ratgeber); sonst die Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs; auch eine Monatskarte kann in der Regel voll abgezogen werden (Zeile 36 – Ratgeber),
- die akzeptierten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (Zeile 38 – Ratgeber),
- Miete für Betriebsräume – auch in der eigenen Wohnung (Zeile 39 – Ratgeber),
- Geschenke: abziehbar höchstens 35 € pro Empfänger und Jahr (Zeile 43 – Ratgeber),
- Bewirtungskosten: abziehbar 70 Prozent (Zeile 44 – Ratgeber),
- Reisekosten: nur Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten und Nebenkosten; die Fahrtkosten stehen in Zeile 35 (Zeile 45 – Ratgeber),
- Geldbußen: innerhalb der EU verhängte sind nicht abziehbar (Zeile 46 – Ratgeber),
- Porto, Telefon, Büromaterial (Zeile 48 – Ratgeber),
- Fachliteratur (Ratgeber) und Fortbildungskosten: z.B. Kurs- und Prüfungsgebühren (Zeile 49 – Ratgeber),
- Kosten für Buchführung, Rechts- und Steuerberatung (Zeile 50 – Ratgeber),
- alle weiteren Betriebsausgaben: z.B. Beiträge zu Berufsverbänden, Gebühren für das Geschäftskonto, berufliche Versicherungen (Zeile 51 – Ratgeber),
- an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer (Zeile 53).
Wer seine Vorsteuer pauschal berechnet oder als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, trägt all diese Beträge brutto, also inklusive Mehrwertsteuer ein und lässt die Zeile 52 frei. (Der nach der jeweiligen Pauschale ermittelte Vorsteuerbetrag hat in diesem Formular nichts zu suchen!) Alle anderen verbuchen sie netto und ergänzen sie dann um die
- auf die Betriebsausgaben gezahlte Vorsteuer (Zeile 52).
Addiert man alle Posten, so erhält man die Summe der Betriebsausgaben (Zeile 55), die von den Betriebseinnahmen abgezogen wird. Zieht man außerdem die
- Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, jedoch nur die vom Finanzamt akzeptierten Beträge: 30 Cent pro Entfernungskilometer und Tag, egal womit man den Weg zurückgelegt hat, oder – falls das mehr ist – die echten Kosten für den öffentlichen Nahverkehr (Zeile 63 – Ratgeber),
- sowie eventuelle Kinderbetreuungskosten (Zeile 64) und Rücklagen für künstige Investitionen (Zeile 65 - Ratgeber)
ab, so erhält man
- den Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt (Zeile 67).
Weitere Angaben braucht man im Normalfall nur zu machen, wer
- Rücklagen gebildet hat oder einen Investitionsabzugsbetrag (Ratgeber) geltend machen will,
- eigenes Personal beschäftigt (Ratgeber),
- Grundstücke, Häuser oder immaterielle Werte im Betriebsvermögen hat,
- Kredite für den Betrieb aufgenommen hat (Ratgeber).
Nähere Erläuterungen dazu finden sich in der Anleitung zum EÜR-Vordruck.
Verzeichnis der Anlagegüter
Als Ergänzung zum EÜR-Vordruck gibt es ein Verzeichnis der Anlagegüter, die der Absetzung für Abnutzung (AfA - Ratgeber) unterliegen. Ein solches Verzeichnis kann auch der eigenen Übersicht dienen, wenn man für jedes "Wirtschaftsgut", das man noch in Benutzung ("im Betriebsvermögen") hat, in der Regel in den Zeilen 13 – 17 folgende Angaben macht:
- Bezeichnung,
- Anschaffungskosten (netto),
- Buchwert am Jahresanfang,
- AfA-Rate für das Jahr (Anschaffungskosten durch Nutzungsdauer, ggfs. monatsgenau berechnet; gehört dann in Zeile 26 des EUR-Formulars – Ratgeber),
- Buchwert am Jahresende (Buchwert am Jahresanfang minus AfA-Rate).
Gegenstände, die zwischen 150 und 1.000 € gekostet haben, werden nach demselben Schema als Sammelposten (Ratgeber) in Zeile 21 eingetragen.
Auf dieser Liste werden auch längst "abgeschriebene" Objekte aufgeführt – z.B. der PC, der schon fünf Jahre alt ist. Er wird aus der Liste erst entfernt, wenn er weggeworfen, verkauft oder zum Privat-PC umdeklariert wird. (In den beiden letzten Fällen muss der Zeitwert bzw. Verkaufspreis als Betriebseinnahme verbucht werden; ist der Buchwert noch nicht gleich Null, so gilt der Rest – monatsgenau berechnet – als Betriebsausgabe.)
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