Weitere Hilfen der Arbeitsagentur

Im Sozialgesetzbuch III gab es bis Ende 2009 den § 10, der es den Arbeitsagenturen erlaubte, einen Teil ihrer Mittel für "Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung" einzusetzen. Diese flexible und von mutigen Arbeitsvermittlern kreativ genutzte Möglichkeit der "freien Förderung" wurde zum 1.1.2010 gestrichen.

Allerdings ist eine solche freie Förderung noch für Empfänger von Arbeitslosengeld II nach § 16f SGB II möglich. In deren Gestaltung sind die Arbeitsagenturen frei – sie muss nur den gesetzlichen Zielen der Arbeitsförderung entsprechen und muss zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Sie darf also nicht einfach nur eine andere gesetzliche Förderung aufstocken.

Unter dieser Zielsetzung können zum Beispiel Existenzgründungsberatungen, Weiterbildungen oder ein begleitendes Coaching zusätzlich zum Gründungszuschuss finanziert werden. Wer glaubt, zusätzliche Gelder zu brauchen, die mit den Standardzuschüssen nicht abgedeckt sind, sollte einfach mit seinem Fallmanager reden. Vielleicht traut er sich ja.

Außerdem können die Arbeitsagenturen Leuten, die sich selbstständig machen (oder selbstständig bleiben) wollen, nach § 16c SGB II auch Zuschüsse oder Darlehen zu Sachgütern gewähren, die "für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen" sind. In Zahlen heißt das: Die Zuschüsse dürfen bis zu 5.000 € betragen. Für Darlehen setzt das Gesetz keine Grenze, allerdings ist nicht jede Idee förderungsfähig. So urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Ende 2016 (AZ L 7 AS 1494/15), dass eine Selbständigkeit als Day-Trading-Börsenspekulant nicht unterstützt werden muss, da eine private Vermögensverwaltung nicht zur Gründung eines Gewerbes im Sinne des Gesetzes führt.


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