Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Um Verträge auf das Wesentliche konzentrieren und damit überschaubar halten zu können, wurde das Instrument der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfunden. Wenn man dieses Instrument korrekt handhabt, schreibt man alles Wichtige, also alle Kernvereinbarungen in den Vertrag, während die AGB ergänzende Regeln enthalten, die immer gleich sind und nur in Not- und Streitfällen zum Zuge kommen: Bestimmungen etwa, die den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung regeln, die Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Gewährleistung, Nachbesserung und den Gerichtsstand.

AGB können (und dürfen!) also nicht dazu dienen, Geschäftspartnern Vertragsbedingungen unterzujubeln, über die man mit ihnen nicht reden mag. Weil aber genau das immer wieder versucht wird, ist das "Kleingedruckte" in Verruf geraten – und der Gesetzgeber hat sehr strenge Regeln zum Inhalt und zur Geltung von AGB erlassen:

Auf keinen Fall dürfen AGB versteckte Preise enthalten, unangemessen hohe Vertragsstrafen oder Bestimmungen, die mit wesentlichen Grundgedanken der entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind. Unwirksam sind auch Bestimmungen in AGB, die den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen". Als Beispiele dafür nennen die §§ 305 – 310 BGB Klauseln, die

  • dem Auftragnehmer erlauben, eine andere als die vereinbarte Leistung abzuliefern,
  • eine unangemessene hohe Zahlung bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag vorsehen,
  • Preiserhöhungen früher als vier Monate nach Vertragsabschluss erlauben,
  • Vertragsstrafen für verspätete Abnahme, Zahlungsverzug oder Vertragsauflösung vorsehen,
  • eine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausschließen,
  • die Haftung für Mängel von weiteren als den gesetzlichen Bedingungen abhängig machen oder die Garantiefrist für Verbrauchsgüter verkürzen,
  • verlangen, dass der Auftraggeber einen Teil der Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene Nacherfüllung trägt.

Wer seinen Verträgen eigene AGB beilegen will, muss bei diesen Themen größte Vorsicht walten lassen: Solche Klauseln sind nicht nur nichtig und damit im Streitfall überhaupt nichts wert – mit ihnen kann man sich auch kostenpflichtige Abmahnungen einhandeln. Auch aus diesem Grund ist Laien davon abzuraten, sich eigene AGB zu basteln: Wer keine vertrauenswürdigen AGB von einem Berufsverband übernehmen kann, sollte einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Falls er überhaupt AGB braucht.

Wann gelten AGB?

Damit die eigenen AGB gelten, müssen sie zunächst einmal auch für juristische Laien verständlich sein. Eine Bestimmung wie "§ XYZ BGB findet keine Anwendung" erfüllt diese Anforderung nicht. Außerdem muss der Vertragspartner bei Vertragsabschluss – also nicht erst mit der Rechnung oder dem Lieferschein! – auf die Geltung der AGB hingewiesen werden. Widerspricht ein Vertragspartner den AGB des anderen, so gelten sie ebenso wenig, wie wenn beide Seiten gültige AGB haben, die sich aber gegenseitig widersprechen. In beiden Fällen gelten im Streitfall die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei Privatkunden sind die Anforderungen noch schärfer: Hier muss im Vertrag oder auf dem Auftragsformular, am besten schon auf dem Angebot der Satz stehen: "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ..." Der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Vertragsformulars reicht also nicht. Zugleich muss dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, die AGB in "zumutbarer Weise", also als Ausdruck, als Aushang im Laden oder per Download im Internet zur Kenntnis zu nehmen.

Besonders schwierig wird das beim E-Commerce, wo die elend langen AGB, wenn sie schon mal auf dem Bildschirm erscheinen, meist sofort wieder weggeklickt werden. Auch hier muss auf dem Online-Bestellformular der Satz "Es gelten die AGB ..." stehen und am besten gleich daneben ein Button integriert sein, mit dem man sich die AGB auf den Schirm holen, ausdrucken oder downloaden kann. Wer ganz sicher gehen will, sorgt dafür, dass das Bestellformular ohne Bestätigung der AGB gar nicht abgeschickt werden kann. Nach § 312c BGB müssen die Vertragsbedingungen – also auch die AGB – dem Kunden spätestens mit der Warenlieferung dann noch einmal schriftlich mitgeteilt werden.

Unter Geschäftsleuten ist es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 11.2.2004 (Aktenzeichen 1 U 68/03) allerdings ausreichend, wenn im Vertrag eindeutig auf die AGB hingewiesen wird und sie für den Vertragspartner auffindbar und zugänglich sind, z.B. im Internet, oder wenn er sie schriftlich anfordern kann.

Fremde AGB außer Kraft setzen

Leider sind Freie im Medienbereich häufiger mit "Allgemeinen Honorarbedingungen" seitens ihrer Kunden konfrontiert, die nicht akzeptabel sind. Mit Bestimmungen etwa, dass sie dem Verlag die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte gestatten, ohne dass es dafür Honorar gäbe, oder dass sie alle Folgen aus Veröffentlichungen wie Prozesse, Schadenersatzforderungen u.ä. auf sich nehmen.

Auch solche AGB gelten nur, solange man ihnen nicht widerspricht. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Entweder ich teile dem Verlag nach Kenntnisnahme seiner AGB schriftlich meinen Widerspruch mit. Druckt er meine Artikel trotzdem, dann ist der Vertrag ohne die AGB zustande gekommen.
  • Oder ich formuliere eigene AGB, die ich meinem Artikel beilege. Widerspricht der Verlag denen nicht und druckt meinen Artikel ab, dann gilt dort, wo sich unsere AGB widersprechen, das Bürgerliche Gesetzbuch. Und das ist meist recht urheberfreundlich.

Solche eigenen AGB brauchen keine riesigen Werke zu sein. Schon ein Satz wie "Nutzung in elektronischen Medien nur mit schriftlicher Genehmigung des Autors", auf das Manuskriptpapier oder den Fotoaufkleber gedruckt oder automatisch an jede E-Mail angefügt, würde anders lautende AGB des Verlages außer Kraft setzen.

Zudem ist eine "Allgemeine Geschäftsbedingung" im rechtlichen Sinne nicht nur, wo "Allgemeine Geschäftsbedingung" draufsteht. Auch ein Formularvertrag, der regelmäßig wortgleich mit vielen Partnern abgeschlossen wird, gilt als AGB. Das ist deshalb von Bedeutung, weil das BGB die Festlegung von Vertragsstrafen in AGBs und das beliebige Abwseichen von gesetzlichen Regelungen verbietet. Wer also auf Grund eines vorgedruckten Vertragsformulars eine Konventionalstrafe zahlen soll, kann dagegen (nach Rechtsberatung durch ver.di) mit guter Aussicht auf Erfolg ein Gericht anrufen.





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