Was tun bei Urheberrechtsklau (im Internet)?

Da die unberechtigte Nutzung von Werken sehr häufig ist, wollen wir einmal eine konkrete Anleitung geben, was zu tun ist, wenn eigene Werke ohne ausdrückliche Erlaubnis offline oder im Internet genutzt werden.

Zunächst: Jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet muss erlaubt werden und dafür ist immer eine Vergütung fällig. Die Ausnahmen, die das Urheberrecht für Pressespiegel, Schulbücher, Privatkopien etc. zulässt, gelten nicht für Internetnutzungen. Wer Rezensionen eigener Werke auf eine Homepage stellen will, braucht dazu genauso die Erlaubnis der Autorin wie die Klima-Initiative, die ein Archiv von Artikeln zum Thema ins Netz stellen will. Auch die Kennzeichnung als "Dokumentation" oder eine korrekte Quellenangabe können diese Erlaubnis nicht ersetzen. – Eine Verlinkung hingegen geht natürlich in Ordnung.

Es spielt in Sachen Rechtswidrigkeit auch keine Rolle, ob das Werk mit dem Namen der Urheberin präsentiert wird, ob es mit einem Copyrightzeichen oder einem Rechtevorbehalt versehen war oder nicht. Ebenso spielt es keine Rolle ob die Veröffentlichung auf einer kommerziellen oder privaten Homepage erfolgte: Im Internet ist die Verwertung ohne Erlaubnis immer rechtswidrig. Die Erlaubnis brauchen auch (und vor allem) kommerzielle Anbieter. Dass Fotos oder Artikel ins Netz gestellt, über Ausschnittdienste vermarktet oder in elektronischen Archiven öffentlich zugänglich gemacht werden, ist – egal ob kostenpflichtig oder nicht – nur erlaubt, wenn der Verlag, der das tut oder erlaubt seinerseits das Recht dazu eingeholt hat. Entweder ausdrücklich im Vertrag oder dadurch, dass seine Allgemeine Honorarbedingungen oder andere AGB mit entsprechenden Klauseln akzeptiert werden.

Was muss ich beachten, was kann ich tun?

Wer vom Urheberrecht lebt, sollte gegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich vorgehen. Wie und mit welcher Konsequenz muss im Einzelfall entschieden werden. Mindestens sollte der Nutzer eine schriftliche Mitteilung mit konkreten Angaben (Werk, Datum, Web-Adresse) bekommen, dass keine Erlaubnis zur (Online-)Nutzung erteilt wurde und damit das Urheberrecht verletzt wird. So viel Pädagogik muss sein.

Wer im Internet auf eigene Fotos, Texte oder andere Werke stößt, geht am besten wie folgt vor:

  1. Überprüfen, ob vielleicht eine erlaubte Nutzung vorliegt, also ob z.B. der Verlag, für den der Artikel ursprünglich geschrieben wurde, das Recht zur Vermarktung ("Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte") erworben hat. Im Zweifel bekommt der Nutzer einfach die Frage gestellt, auf Grundlage welcher Erlaubnis die Veröffentlichung erfolgt ist.
  2. Die Seite mit dem Werk abspeichern und einen Screenshot oder Ausdruck mit Datum zur Beweissicherung erstellen. Am besten auch mal eine Freundin als Zeugin drauf schauen lassen. Vor diesem Schritt sollte kein Kontakt mit dem Nutzer aufgenommen werden.
  3. Anschließend gibt es nun zwei Möglichkeiten:
    • Ein Angebot machen, das Werk gegen Zahlung eines angemessenen Honorars weiter zu nutzen.
    • Die weitere Nutzung untersagen und den Betreiber auffordern, den Artikel bzw. das Foto binnen einer konkreten Frist (14 Tage sollten reichen) aus dem Netz zu entfernen. Das kann (muss aber nicht) auch gleich in Form einer Abmahnung erfolgen. Dies schwerere Geschütz empfiehlt sich jedoch, wenn der Nutzer auf freundliche Bitten nicht reagiert.  Da kann die Abmahnung plus Unterlassung- und Verpflichtungserklärung ein wenig auf die Sprünge helfen. (Die Kosten hierfür muss der Rechtsverletzer tragen, was aber nichts nützt, wenn der beispielsweise im Ausland und nicht greifbar oder pleite ist.) Mit der Abmahnung wird vor allem ein sofortiges Unterlassen der Nutzung gefordert, das Recht dazu gibt der § 97 UrhG und die Abmahnung, so der § 97a UrhG soll einem Gerichtsverfahren vorausgehen, um dem Verletzer die Gelegenheit zu geben "den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen".
  4. Unabhängig davon hat das Opfer der Urheberrechtsverletzung für die bisherige unerlaubte Nutzung einen Anspruch auf Schadenersatz. Verlangt werden kann der Ersatz des konkret nachgewiesenen (also zu beweisenden) Schadens, die Herausgabe des Gewinns aus der unrechtmäßigen Nutzung oder der entgangen Gewinn. Am einfachsten ist meist die letztere Forderung im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie: Als Schadensersatz wird das Honorar fällig, das bei einer erlaubten Veröffentlichung üblich gewesen wäre. Was da angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab:
    • Handelt es sich um eine unerlaubte Zweitverwertung in der Online-Ausgabe eines Print-Produkts in dem die Erstveröffentlichung erfolgte, ist ein Aufschlag von 15 - 20 Prozent auf das Ersthonorar üblich.
    • In manchen Bereichen gibt es gemeinsame Vergütungsregeln die Nutzungsvergütungen nennen. Auch Honorarempfehlungen und -umfragen, die einzelne Berufsverbände erstellen, können zur Begründung herangezogen werden. 
    • Einen brauchbaren Maßstab kann auch das Honorar darstellen, das für die (legale) Erstveröffentlichung bezahlt wurde – sofern dabei nicht eine viel zu niedrige Vergütung aufgezwungen wurde.
    • Geht es um eine nicht kommerzielle Homepage und zeigen sich die Betreiber einsichtig, kann die Forderung natürlich auch auf Null heruntergehen.
  5. Zusätzlich zum Ersatz des entgangenen Gewinns kann man "Schadenersatz für den Aufwand zur Klärung der unerlaubten Nutzung" verlangen. Da ist es möglich, zunächst einen pauschalen Aufschlag von 50 bis 100 Prozent in die Rechnung zu schreiben – da Gerichte aber eine solch pauschale Forderung meist ablehnen, gehört in eine Klage nur der echte Aufwand. Also der Zeitaufwand und Auslagen, die konkret entstanden sind, um die unerlaubte Nutzung festzustellen, Sicherungskopien zu machen, den Verantwortlichen ermitteln, die Rechnung zu schreiben usw.
  6. Wurde die Urheberbezeichnung weggelassen, ist zusätzlich ein Aufschlag von 100 Prozent auf das Honorar zu verlangen. Ein solcher Aufschlag "wegen entgangener Werbewirkung" wird von den meisten Gerichten regelmäßig akzeptiert.
  7. Einen "Strafaufschlag" von 100% wegen unerlaubter Nutzung, von dem im Internet oft die Rede ist, kennt das deutsche Recht nicht. Er wird von den Gerichten nicht akzeptiert und treibt nur den Streitwert hoch.
  8. Wer sich mit dem Nutzer nicht einigen kann und klagen muss, sollte daher insgesamt noch einmal auf die Höhe der Forderung schauen. Überzogene Forderungen können sehr teuer werden: Wer seine Schadenersatzforderung vor Gericht nur teilweise durchkriegt, hat das Verfahren damit auch teilweise verloren. Dafür ist dann der entsprechende Anteil aller Gerichts- und Anwaltskosten fällig. Schon deshalb sollte spätestens vor der Klageerhebung anwaltliche Hilfe ran. Mitglieder der ver.di beantragen dazu vorher den Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft.

Ob man den Nutzern ohne Nutzungsrecht erst einmal einen Brief schreibt, gleich eine Rechnung schickt oder sofort anwaltliche Hilfe sucht, hängt vor allem von der Höhe der Forderung ab. Geht es nur um ein paar Hundert Euro geht, reicht in vielen Fällen eine Rechnung: Oft meldet sich dann der Empfänger, über die Höhe der Forderung wird noch ein wenig diskutiert, eventuell wird die Forderung etwas reduziert – und nach der (schriftlichen) Einigung ist die Sache ausgestanden.
In der Praxis hat sich – wenn der Fall überschaubar ist – das Verfahren bewährt: Der Klauer bekommt einen Brief mit der Aufforderung innerhalb von 14 Tagen die Werke von seiner Website zu nehmen sowie eine Rechnung mit der gleichen Frist. In den Brief gehört dann noch die Ankündigung, dass nach Fristablauf automatisch juristische Schritt folgen werden, was weitere Kosten verursachen wird.

In den manchmal recht unerfreulichen Brief- oder Mailwechseln, die da folgen können, fragen die Empfänger der Forderung oft empört, welcher konkrete Paragraf zu ihrer Begründung herangezogen wird. – Da gibt es keine Detailregelungen zu beachten oder zu nennen, denn es ist das Grundprinzip des Urheberrechts, das hier verletzt wird. Dass allein die Urheber das Recht haben zu bestimmen, ob, wo und wie ein Werk verwertet wird, steht in § 15 UrhG. Und weil für jede einzelne Nutzung das Recht einzeln einzuräumen ist, enthalten Nutzungsverträge auch immer diese ellenlangen Aufzählungen.


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