Übungsleiterfreibetrag
Wer nebenberuflich Unterricht erteilt, darf nicht nur an Volkshochschulen, sondern auch an öffentlichen Schulen und Universitäten von den entsprechenden Honoraren 2.100 € im Jahr steuerfrei behalten (oder, exakt formuliert: Er darf dafür eine Pauschale in dieser Höhe als Betriebsausgabe abziehen). Der Wert von 2.100 € gilt nach einer Gesetzesänderung im Herbst 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2007. Für die Jahre davor betrug die Pauschale 1.848 Euro.
Dieses häufig vernachlässigte Privileg zum Steuersparen gilt ebenso, wenn jemand nebenberuflich zum Beispiel
- Unterricht an anderen öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gibt,
- einen Theaterkurs in einem Jugendzentrum durchführt,
- als Organistin in einer Kirchengemeinde arbeitet,
- als Clown in einem Kinderkrankenhaus auftritt,
- Existenzgründerseminare oder Internetkurse für die Industrie- und Handelskammer gibt,
- Kunst am Bau für das städtische Wohnungsbauunternehmen gestaltet,
- im Fußballverein das Jugendteam trainiert,
- als Chorleiterin oder Dirigent in einem Musikverein tätig ist,
- in einem Altenheim musiziert oder vorliest oder
- einen Schreibworkshop an einer öffentlichen Schule macht.
Wer die Bedingungen für die Übungsleiterpauschale nicht erfüllt, weil er sich zwar an den "richtigen" Einrichtungen, aber in anderer Weise ehrenamtlich betätigt, kann eventuell den neuen Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Welche Honorare sind steuerfrei?
Dieser Freibetrag, ursprünglich gedacht für Amateurtrainer in Sportvereinen und deshalb als "Übungsleiterfreibetrag" oder "Übungsleiterpauschale" bekannt geworden, ist nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Das ist vor allem dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber Abgaben für einen Minijob auf die gezahlte Vergütung abführt.
- Es muss sich um
- eine Tätigkeit als "Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer" (dazu zählt mit Sicherheit jede Art von Unterricht),
- eine "künstlerische Tätigkeit",
- die "Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen" oder
- eine vergleichbare Tätigkeit
handeln. Das Entgelt für die Dozenten in einem gemeinnützigen Bildungsverein ist also begünstigt, die Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden nicht. Für ihn käme eventuell der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit in Frage.
- Der Auftraggeber muss
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
- eine gemeinnützige Einrichtung sein.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen vor allem
- der Bund, die Länder, die Gemeinden,
- deren Einrichtungen und Unternehmen wie Schulen, Kindergärten, Stadtbibliotheken, Krankenhäuser und kommunale Unternehmen;
- staatliche Universitäten,
- öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
- die großen Kirchen,
- Industrie- und Handelskammern, Handwerks-, Anwalts-, Architektenkammern usw.
Ob der Auftraggeber eine gemeinnützige Einrichtung ist, erfährt man selbst am besten von ihm selbst. Die Pauschale ist auch dann zu gewähren, wenn der Auftraggeber eine Institution außerhalb Deutschlands in einem EU-Land oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.
- Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Hierfür hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil VI R 188/87 vom 30.3.1990 sehr einfache Regeln aufgestellt, nach denen eine Tätigkeit in diesem Zusammenhang unter zwei Bedingungen als nebenberuflich gilt:
- Sie muss inhaltlich eindeutig von der hauptberuflichen Tätigkeit abgegrenzt sein. Der hauptberufliche Künstler muss die Honorare für die Kunst am Bau vom kommunalen Wohnungsbauunternehmen also voll versteuern; auch der hauptberufliche Dozent, der an fünf verschiedenen Einrichtungen unterrichtet, kann nicht den Unterricht an einer dieser Einrichtungen als nebenberuflich deklarieren. Ebenso wenig nebenberuflich sind die Kurse, die die Angestellte einer Kunstschule nebenbei an derselben Einrichtung "gegen Honorar" gibt. Auch Dichterlesungen dürften als Teil des schriftstellerischen Hauptberufs gewertet werden; in Frage kommt die Pauschale dagegen regelmäßig für Leute, die neben ihrem Hauptberuf als Journalist, Schriftstellerin oder Programmierer Unterricht in diesem Fach z.B. an einer Volkshochschule geben.
- Sie muss vom Aufwand her begrenzt sein auf höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle. In der Praxis sehen die Finanzämter das als gegeben an, wenn die Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleibt. Mit 20 Arbeitsstunden pro Woche (inklusive Akquise und Unterrichtsvorbereitung!) gilt man dagegen auf jeden Fall als hauptberuflich tätig – selbst wenn das entsprechende Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt!
Dagegen verlangt der Bundesfinanzhof nicht, dass man neben diesem Nebenberuf noch einen bezahlten Hauptberuf hat. Auch die Hausfrau, die nebenbei Kulturveranstaltungen in einem Altenheim organisiert und dafür weniger als 15 Wochenstunden aufwendet, hat damit Anspruch auf den Übungsleiterinnenfreibetrag. Gibt sie aber auch noch ein paar Stunden Unterricht an einer Musikschule, dürfte der Freibetrag entfallen: Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zusammengezählt.
Nicht nötig ist es dagegen, dass es sich beim bezahlten Entgelt nur um eine "Aufwandsentschädigung" handelt. Diese Formulierung wurde inzwischen aus dem Gesetz gestrichen – begünstigt sind seither alle Einnahmen aus solchen Tätigkeiten, auch wenn es sich um richtig üppige Honorare handelt.
Und wie rechnet man das genau aus?
Den Freibetrag von 2.100 € gibt es jeweils einmal pro Person und Jahr.
- Wer begünstigte Einnahmen von verschiedenen Auftraggebern hat, darf die Pauschale nur einmal abziehen.
- Dagegen braucht die Pauschale nicht gekürzt zu werden, wenn man den Unterricht an der Volkshochschule nur wenige Monate im Jahr erteilt oder vielleicht sogar nur ein einziges Seminar von einer Woche Dauer gegeben hat. Der Steuerfreibetrag braucht in diesem Fällen also nicht auf Monate heruntergerechnet zu werden.
- Hat man aus solchen begünstigten Nebentätigkeiten Einnahmen über 2.100 € im Jahr, so muss "der übersteigende Betrag" wie ganz normales Einkommen versteuert werden. Von 5.000 € wären also 2.100 € steuerfrei; die restlichen 2.900 € müssten normal versteuert werden.
Aber Vorsicht: Bei den 2.100 € handelt es sich um Umsatz, nicht Gewinn. Da es sich bei dieser Pauschale um eine Art Betriebsausgabenpauschale handelt, darf man von den entsprechenden Einnahmen keine Betriebsausgaben abziehen!
Hatte man für die begünstigte Tätigkeit sogar mehr Ausgaben als 2.100 €, so vergisst man die Pauschale am besten ganz – der Steuervorteil wäre dann eh' gleich Null. Zwar dürfte man in diesem Fall nach dem Gesetz "den 2.100 € übersteigenden Betrag" zusätzlich zur Pauschale abziehen – das steuerliche Ergebnis aber wäre bestenfalls dasselbe, als wenn man die Einnahmen als ganz normale Betriebseinnahmen und die Ausgaben als ganz normale Betriebsausgaben behandelt.
Sind bei einer solchen Tätigkeit die Ausgaben höher als die Einnahmen, was bei ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung ja durchaus vorkommen kann, so ist es sogar günstiger, die Einnahmen insgesamt als ganz normale Betriebseinnahmen zu behandeln: Den Verlust, der in diesem Fall unter dem Strich verbleibt, kann man bei einer Erwerbstätigkeit nämlich mit anderen Einnahmen verrechnen – einen Verlust aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG kennt das Steuerrecht dagegen gar nicht.
 | Weitere Detailinformationen |  |  | |  |  |
Sie haben diese Seite durch einen Querverweis oder einen externen Link erreicht. Wenn Sie den dazugehörigen Haupttext im mediafon-Ratgeber nachladen wollen, klicken Sie bitte hier
|