Auf Produktionsdauer Beschäftigte

Bei einer Beschäftigung "auf Produktionsdauer" handelt es sich um ein auf mindestens sieben Tage befristetes Arbeitsverhältnis mit allen normalen Rechten und Pflichten. Mit einer Ausnahme: Bei Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktionen, wo Verträge auf Produktionsdauer üblich sind, wird ein "sachlicher Grund" für eine Befristung in der Regel vorausgesetzt, so dass die Höchstgrenzen für die Dauer befristeter Arbeitsverhältnisse hier nicht gelten. (Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer sind "unständige Beschäftigungen".) - Für diese besonderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie bei Film- und Fernsehproduktionen Tarifverträge und sie haben grundsätzlich alle Rechten und Pflichten eines Arbeitnehmers. Allerdings mit sozialrechtlichen Besonderheiten, denn für sie

  • entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur und erst dann, wenn die Beschäftigung mindestens vier Wochen dauert,
  • und auch der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst nach vier Wochen.

Weil bei dieser Form der "immer-mal-wieder"-Beschäftigung auch der Anspruch auf ALG 1 leicht auf der Strecke bleiben kann, ist in Sachen Arbeitslosenversicherung bei solchen Beschäftigungen wichtig, dass ein Anspruch überhaupt entstehen kann. Hier wurde die sogenannte Rahmenfrist (insbesondere im Hinblick auf die auf Produktionsdauer Beschäftigten im Medienbereich) immer wieder mal nachjustiert. -  Zuletzt wurde diese Frist zum 1.1.2020 verändert: Bis dahin mussten innerhalb von zwei Jahren mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden um die sogenannte Anwartschaftszeit zu erfüllen. Seitdem müssen die 12 Monate Versicherungszeit innerhalb des Rahmens von 30 Monaten (also 2,5 Jahren) erreicht werden, um Anspruch auf ALG1 zu bekommen.

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