Unständig Beschäftigte

Ist ein Arbeitsvertrag auf weniger als eine Arbeitswoche befristet, liegt nach Sozialgesetzbuch 3, § 27, Abs. 3 Nr.  1 eine "unständige" Beschäftigung vor. Mit Woche ist hier gemeint: Sie beginnt am Tag der Aufnahme der Beschäftigung und läuft ab da sechs Tage – egal, ob sie einen Sonntag oder Feiertage enthält. Arbeitsfreie Tage werden bei dieser Wochendefinition mitgezählt und wichtig ist: Die normale Arbeitswoche umfasst sechs Tage. Daher sieht die Sache schon anders aus, wenn eine 5-Tage-Woche vereinbart wurde und darin von Montag bis Freitag gearbeitet wird. Da bei einer 5-Tage-Woche Samstag und Sonntag zur Arbeitswoche zählen, wäre dies schon keine unständige Beschäftigung mehr, da der Job nicht weniger als eine Woche dauert. Eine unständige Beschäftigung liegt dagegen auch dann vor, wenn über mehrere Monate verteilt jeweils nur wenige Einsatztage am Stück vereinbart werden. Unständige

  • haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • können aber bei längerer Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche Krankengeld bekommen, wenn eine Wahlerklärung vorliegt und der Normalbeitrag von 14,6 % gezahlt wird. (Die Wahlerklärung kann jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben werden.)
  • bleiben auch ohne Beschäftigung Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, höchstens aber drei Wochen nach Ende der letzten Beschäftigung.
  • sind normale Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung, die allein der Arbeitgeber zahlen muss.
  • werden nach §27 Abs. 3 SGB 3 nicht in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen und
  • bekommen deshalb kein Kurzarbeitergeld aus dieser Versicherung. (Zudem waren sie von den Corona-Hilfen für Selbstständige ausgeschlossen.) 

Das alles gilt auch für die nebenberuflich unständige Anstellung, die aus der selben Tätigkeit besteht wie der (selbstständig ausgeübte) Hauptberuf. Dazu stellt das Bundessozialgericht beispielsweise im Urteil vom 14.3.2018 (Az. B 12 KR 17/16 R) fest: Die Frage der Unständigkeit des klagenden Schauspielers sei "unabhängig von seiner Hauptbetätigung als in der Künstlersozialversicherung rentenversicherter selbstständiger Schauspieler zu beurteilen."

Seit Anfang 2018 regelt das immer wieder aktualisierte einschlägige Rundschreiben Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten (Stand November 2018) des GKV-Spitzenverbands, dass dies ausschließlich Personen sind, "deren unständige Beschäftigung den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet". Und das ist monatsbezogen zu prüfen. "Nur, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen für unständig Beschäftigte gerechtfertigt." Und prägen heißt in der Regel: Die Beschäftigung muss von der wirtschaftlichen Bedeutung wie vom zeitlichen Aufwand her, "die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 Prozent übersteigen".

Weil die Unständigkeit schon immer missbrauchsanfällig war, haben die Sozialversicherungsträger bereits im Mai 2000 eine Klarstellung beschlossen, die im Juni 2006 nochmals präzisiert und im aktuellen Rundschreiben beibehalten wurde. Danach handelt es sich um eine Dauerbeschäftigung, wenn die Einzelarbeitsverträge abgeschlossen werden, um eine ständige Beschäftigung zu umgehen. Hierzu erläutert die AOK in ihrem Fachlexikon zu Versicherungsfragen: "Ebenfalls handelt es sich nicht um eine unständige Beschäftigung, wenn ein Vertrag oder eine Abrede besteht, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt ist und der Arbeitnehmer regelmäßig für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht, deren Zeitpunkt nicht im Voraus feststeht. Es handelt sich dann um ein Dauerarbeitsverhältnis."

In der weiteren Aktualisierung des GKV-Rundschreibens zu Unständigen vom November 2018 wurde noch einmal die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil B 12 KR 17/16 R vom 14.3.2018) eingearbeitet und dabei im Hinblick auf Rahmenverträge spezifiziert. Demnach können unständige Beschäftigungen auch dann vorliegen, "wenn eine über eine Woche hinausgehende Vereinbarung Arbeitstage in mehreren Zeiträumen vorsieht, die auf weniger als eine Woche befristet sind". Anders gesagt: Rahmenvereinbarungen, die von vornherein, also vorher prognostiziert mehrere befristete Beschäftigungszeiträume regeln, sind zulässig. "Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche ... über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber wiederholt ausgeübt werden."

Höchste Zeit, dass der Gesetzgeber seine Überlegungen aus dem Jahre 2004 endlich wahrmacht, den Status der "unständigen Beschäftigung" der aus der Reichsversicherungsordnung 1911 stammt (und ursprünglich für Hilfstätigkeiten als Tagelöhner in und um Häfen erfunden wurde) vollständig aus dem Sozialgesetzbuch zu streichen. Gedacht war damals nicht an Beschäftigte beim Rundfunk sondern an so etwas:
RVO 2011 unständige Tätigkeiten


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