Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wurde vom Bundestag im Sommer 2006 neu in das Sozialgesetzbuch 3 (§ 57, § 58) eingefügt; er ersetzte das Überbrückungsgeld, das bis dahin die klassische Hilfe der Arbeitsagenturen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit war, und den Existenzgründungszuschuss, der als "Ich-AG" bekannt wurde. Als Gründungszuschuss wird gezahlt

  • ein Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes ("für den Lebensunterhalt")
  • zuzüglich eines Zuschlages von monatlich 300 Euro ("für die soziale Absicherung")
  • für die Dauer von neun Monaten.

Danach ist – nach einer erneuten Prüfung – eine

  • Verlängerung um sechs Monate möglich, in der allerdings nur noch
  • 300 Euro im Monat gezahlt werden – nicht aber das bisherige Arbeitslosengeld.

Voraussetzungen

Anspruch auf den Gründungszuschuss hat, wer "durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet" und zum Zeitpunkt der Gründung

  • Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt ist,
  • noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat,
  • eine Bescheinigung einer "fachkundigen Stelle" vorlegen kann, die die "dauerhafte Tragfähigkeit der Existenzgründung" bestätigt, und schließlich nachgewiesen hat, dass er
  • ausreichende "Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit" besitzt.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss die Arbeitsagentur den Zuschuss für die ersten neun Monate gewähren – es handelt sich insoweit also um eine Pflichtleistung, die man zur Not auch einklagen kann. Hat die Arbeitsagentur "begründete Zweifel" an der "unternehmerischen Eignung" des Antragstellers, kann sie verlangen, dass er an einer "Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung", etwa einem betriebswirtschaftlichen Seminar, teilnimmt.

Einen Ermessensspielraum hat die Arbeitsagentur erst bei der Verlängerung um sechs Monate, für die die Gründerin "ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen" muss. Hat die Agentur an diesen Unterlagen "begründete Zweifel", kann sie verlangen, dass die Gründerin noch einmal eine Stellungnahme einer "fachkundigen Stelle" vorlegt.

Als fachkundige Stellen gelten die Industrie- und Handelskammern, Steuerberater und Berufsverbände; für ver.di-Mitglieder in künstlerischen, publizistischen und Bildungsberufen stellen auch einige ver.di-Landesverbände solche Bescheinigungen aus. Ein Formular hierfür und genauere Informationen, welche Unterlagen da verlangt werden, gibt's bei der Arbeitsagentur. Standard sind ein Unternehmenskonzept und eine Rentabilitätsvorschau.

Die "unternehmerische Eignung" kann man laut Gesetzesbegründung "zum Beispiel durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise" belegen. Wer Probleme mit dem Businessplan hat, den die Arbeitsagenturen bei dieser Gelegenheit sehen wollen: Es gibt ein kostenloses Onlinetool von Lexware zur Erstellung eines solchen.

Für die Verlängerung nach neun Monaten verlangt das Gesetz den Nachweis, dass "eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen". Dazu sollen laut Gesetzesbegründung ein schriftlicher Bericht eingereicht werden, "in dem die Geförderten ihre unternehmerische Tätigkeit darstellen und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate geben", sowie "Belege über Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen".

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann gegebenfalls eine der weiteren Hilfen der Arbeitsagenturen bekommen.

Wann kann man starten?

Bedingung für den Gründungszuschuss ist, dass man Arbeitslosengeld (oder Kurzarbeitergeld) bezieht. Es ist also nicht möglich, wie früher beim Überbrückungsgeld den Antrag bereits vor Ende eines Arbeitsverhältnisses zu stellen, um dann nach dem letzten (Angestellten-)Arbeitstag bruchlos in die Selbstständigkeit zu wechseln. Es muss vielmehr folgende Reihenfolge eingehalten werden:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • Meldung als Arbeit suchend bei der Arbeitsagentur,
  • Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • Antrag auf Arbeitslosengeld,
  • Gewerbeanmeldung bzw. Meldung beim Finanzamt,
  • Antrag auf Gründungszuschuss.

Wer selbst gekündigt hat oder aus anderen Gründen eine Sperrzeit aufgebrummt bekommen hat, während der er kein Arbeitslosengeld bekommt, bekommt während dieser Zeit auch keinen Gründungszuschuss. Ist die Sperrzeit dann aber abgelaufen, gibt es nach einer neueren Dienstanweisung der Bundesanstalt für Arbeit auch wieder Geld – und zwar ohne dass die Gesamt-Zahlungsdauer von neun Monaten gekürzt wird.

Andererseits darf man mit der Gründung nicht zu lange warten: Sobald der Restanspruch auf Arbeitslosengeld auf weniger als 90 Tage zusammengeschmolzen ist, kann man keinen Antrag auf Gründungszuschuss mehr stellen.

Wer schon früher selbstständig gearbeitet hat, braucht sich nach dem neuen Gesetz keine Sorgen mehr zu machen: Während bislang unklar war, in wie weit es Überbrückungsgeld auch für die Ausweitung einer bereits länger ausgeübten selbstständigen Tätigkeit gibt, stellt die Begründung zum Gesetzentwurf klar: Gründungszuschuss gibt es auch für "die Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbstständigkeit". Die Grenze zwischen Neben- und Hauptberuflichkeit ziehen die Arbeitsagenturen in der Regel bei einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden.

Wer schon früher Existenzgründungszuschuss, Überbrückungsgeld oder Gründungszuschuss bekommen hat, muss nach Ende der alten Förderung 24 Monate warten. Danach hat er – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – erneut Anspruch auf Gründungszuschuss. In begründeten Ausnahmefällen ist eine erneute Förderung auch schon früher möglich.

Und dann?

Wer den Gründungszuschuss dann bekommt, ist ein ganz normaler Selbstständiger mit allen Rechten und Pflichten:

  • Er darf nicht nur, sondern soll sogar richtig viel Geld verdienen – eine Einkommensbegrenzung wie früher beim Existenzgründungszuschuss gibt es nicht.
  • Er darf unbeschränkt Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Er muss seine Einkünfte selbst versteuern und dazu jedes Jahr die nötigen Steuererklärungen abgeben. Der Gründungszuschuss gilt dabei als steuerfreie Einnahme, die auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
  • Er muss sich selbst sozialversichern. Dabei gibt es aber keine Versicherungspflicht (es sei denn eine berufsbezogene wie für selbstständige Lehrkräfte in der Rentenversicherung oder für Künstler und Publizistinnen in der Künstlersozialversicherung): Wer den Gründungszuschuss erhält,
    • ist nicht renten-pflichtversichert.
    • hat die Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.
    • muss sich in Sachen Krankheit und Pflege privat oder freiwillig in einer gesetzlichen Kasse versichern; in letzterem Fall werden für den Mindestbeitrag auf Antrag Einkünfte in Höhe der halben Bezugsgröße zu Grunde gelegt. Im Jahre 2010 sind das 1.277,50 € im Monat, die beim Beitragssatz von 14,3 % einen Mindestbeitrag von 207,59 € inklusive Pflegeversicherung ergeben. Wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr. Der Grundzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes zählt dabei zum versicherungspflichtigen Einkommen; der Aufschlag von 300 Euro im Monat dagegen nicht.
    • wird als Künstler oder Publizistin ganz normal (d.h. zu einem deutlich niedrigeren Mindestbeitrag) über die Künstlersozialversicherung versichert; zudem bleibt dort bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der gesamte Zuschuss unberücksichtigt. Das Gleiche gilt bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Während man den Zuschuss bezieht, darf man auch einem Nebenjob als Arbeitnehmerin nachgehen: Wenn das Einkommen aus der selbstständigen Arbeit noch nicht reicht, ist es ja nur vernünftig, einen Job nebenbei anzunehmen. Ein Minijob ist da völlig unproblematisch; ein Teilzeitjob so lange, wie man für die selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche und mehr Zeit als für den Teilzeitjob aufwendet. Ist das nicht mehr der Fall, ist die Selbstständigkeit nicht mehr hauptberuflich – und der Anspruch auf den Gründungszuschuss erlischt!

Achten muss man allerdings darauf, dass es sich bei der Haupttätigkeit wirklich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Eine Automatik wie früher bei der Ich-AG, deren Gründer qua Gesetzesdefinition als nicht scheinselbstständig galten, gibt es beim Gründungszuschuss nicht.

Und wenn es mit der Selbstständigkeit nicht klappt?

Die heftigste Verschlechterung gegenüber der alten Gesetzeslage ist: Der Gründungszuschuss wird auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet. Für jeden Tag, für den Gründungszuschuss gezahlt wird, mindert sich der zu Anfang noch vorhandene Restanspruch auf Arbeitslosengeld um einen vollen Tag. Wer den Gründungszuschuss also erst im letzten Moment beantragt (nämlich wenn noch genau 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld übrig sind), hat schon nach drei Monaten Selbstständigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Dann gibt es den Gründungszuschuss zwar trotzdem weiter – aber wenn die Selbstständigkeit danach scheitert, gibt es kein Zurück ins Arbeitslosengeld mehr. Dann steht ganz schnell Hartz IV vor der Tür.



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