Ausländische Umsätze und deutsche Umsatzsteuer (ab 2010)Wer von Deutschland aus Umsätze mit ausländischen Kunden macht, muss sich auf ein wenig Gehirnakrobatik einstellen: Die Rechtslage ist zwar zum 1.1.2010 geändert, dadurch aber kaum weniger verwirrend geworden. Zumal nur einzelne Umsätze umsatzsteuerbefreit sind. Die anderen sind nicht steuerbar. (Und manche sind steuerpflichtig.)
Zunächst heißt es im Umsatzsteuergesetz, dass die deutsche Umsatzsteuer nur zu erheben ist für "Umsätze, die ein Unternehmer im Inland ... ausführt". Klingt einfach, ist aber kompliziert. Denn wo wird der Umsatz ausgeführt, wenn ich (in meinem Büro in Deutschland) einen Roman übersetze, der in einem Verlag mit Sitz in Paris erscheinen soll? Die erstaunliche Antwort heißt: Der Umsatz wird in Frankreich ausgeführt und ist deshalb in Deutschland nicht steuerbar.
- Grundsätzlich bestimmt der neue § 3a des Umsatzsteuergesetzes, dass "sonstige Leistungen", die an ein Unternehmen erbracht werden, an dem Ort ausgeführt werden, an dem der Empfänger seinen Sitz hat. Sitzt der Verlag also in Paris, gilt die Übersetzung als in Frankreich ausgeführt und ist in Deutschland nicht steuerbar. Das heißt, man braucht (darf!) auf sein Honorar keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (und auch nicht an den deutschen Fiskus abzuführen). Allerdings müssen solche Umsätze (und auch solche nach dem übernächsten Spiegelstrich) auf der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden, und zwar in Zeile 42 – "nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)", sowie in einer "Zusammenfassenden Meldung", wie im 5. Spiegelstrich beschrieben. In der Regel ist jedoch der ausländische Kunde in seinem Heimatland für diese Leistung umsatzsteuerpflichtig, d.h. er muss das Geschäft seiner Finanzbehörde melden und dafür in Frankreich Umsatzsteuer abführen (darf sie aber nicht von meinem Honorar abziehen!) Auf diese Steuerpflicht im eigenen Land muss der Empfänger in der Rechnung hingeweisen werden. Die Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des Dienstleisters als auch des Empfängers enthalten. Als "sonstige Leistung" gelten in diesem Zusammenhang alle Leistungen, die keine (Waren-)Lieferungen sind.
- Diese Regel gilt jedoch nur für "B2B-Geschäfte" (business to business), d.h. für Leistungen, bei denen der ausländische Kunde ein Unternehmen "oder eine unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist" – also z.B. eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt – ist. Ist der Kunde dagegen eine Privatperson oder eine Institution ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Umsatz als "am Sitz des (leistenden) Unternehmers" ausgeführt, so dass auf die Rechnung der normale deutsche Umsatzsteuersatz aufgeschlagen (und an das Finanzamt abgeführt) werden muss. Ob der Kunde seinen Sitz in einem Land der Europäischen Union oder außerhalb der EU hat, spielt dabei keine Rolle.
- Von dieser Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme: Wer nämlich ausländischen (Privat-)Kunden
- Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz einräumt,
- Übersetzungen anfertigt,
- Informationen überlässt,
- Software via Internet oder
- Telekommunikationsdienstleistungen verkauft oder für sie
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder
- Datenverarbeitung macht,
erbringt diese Leistungen steuertechnisch wiederum "im Ausland"; die entsprechenden Honorare sind damit ebenfalls "nicht steuerbar", d.h. sie fallen nicht unter das deutsche Umsatzsteuergesetz. Diese Regelung gilt nach § 3a Abs. 4 UStG ebenso für "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung".
- Zurück zum gesunden Menschenverstand geht es, wenn Berufssportler im Ausland bei Wettkämpfen antreten, Künstler Gastspielauftritte absolvieren, Wissenschaftler Vorträge halten oder freie Lehrkräfte Seminare geben: In all diesen Fällen gilt die Leistung steuertechnisch als dort erbracht, wo sie auch tatsächlich erbracht wird: Am Ort des Geschehens, also im Ausland. D.h. das Honorar ist in Deutschland nicht steuerbar – aber der Künstler ist dafür in der Regel im Ausland steuerpflichtig! Das funktioniert meist so, dass der ausländische Veranstalter die ausländische Umsatzststeuer (und in der Regel auch die Einkommensteuer) gleich vom Honorar abziehen und einbehalten muss.
- Noch einmal anders sieht es beim Export von Waren aller Art und damit auch beim Verkauf von Kunstwerken ins Ausland aus. Der ist zwar steuerbar, aber von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Der praktische Unterschied besteht darin, dass diese Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU nur gilt, wenn der Käufer durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweist, dass er in seinem Heimatland Umsatzsteuer auf den Erwerb des Kunstwerkes zahlt. Dazu muss
- auf der Rechnung sowohl die Umsatzsteuer-ID des Verkäufers als auch die des Käufers angegeben werden,
- der entsprechende Umsatz mit Umsatzsteuer-ID des Käufers in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden (in Zeile 21 – "innergemeinschaftliche Lieferungen"),
- der Umsatz zusätzlich vierteljährlich (ab Juli 2010 monatlich) in einer "zusammenfassenden Meldung" dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Näheres dazu findet man in Internet beim Bundeszentralamt für Steuern; die Meldung ist elektronisch möglich über das Elster-Online-Portal oder über das Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung.
Bei Verkäufen außerhalb der EU ist eine Umsatzsteuer-ID nicht erforderlich.
Achtung: Die Regeln des letzten Spiegelstrichs gilt nicht für Geschäfte mit Privatkunden im EU-Ausland. Wer also eine Installation an einen privaten Sammler in Helsinki verkauft, muss auf die Vergütung deutsche Mehrwertsteuer aufschlagen. Wohnt der Kunde außerhalb der EU, entfällt die Mehrwertsteuer immer.
Und da das alles ein bisschen wirr und viel ist, seien all diese Regeln hier noch mal in einer Tabelle zusammengefasst:
| Umsatzsteuerpflicht in Deutschland bei Einnahmen von ausländischen Kunden |
| Art der Lieferung oder Leistung |
Kunde hat seinen Sitz ... |
| ... innerhalb der EU und ist... |
... außerhalb der EU und ist... |
| ... Unternehmer |
... Privatperson |
... Unternehmer |
... Privatperson |
| Vorträge und Gastspiele im Ausland |
nicht steuerbar |
| Honorare aus Nutzungsrechten, Datenverarbeitung usw. |
nicht steuerbar |
| Andere Dienstleistungen (von Deutschland aus erbracht) |
nicht steuerbar |
steuerpflichtig |
nicht steuerbar |
steuerpflichtig |
| Verkauf von Waren, z.B. von Originalen der Bildenden Kunst |
steuerbefreit, wenn USt-ID |
steuerpflichtig |
immer steuerbefreit |
Wann und für welche dieser Umsätze man in Deutschland Vorsteuer abziehen darf, dafür gibt es ein weiteres hübsches Regelchaos, das in einem eigenen Kapitel ausgebreitet wird.
|