Urheberrecht

Viele Selbstständige können dieses Kapitel getrost überspringen. Für alle aber, die kreativ in Kunst, Medien und IT tätig sind, oder Texte, Bilder und andere Werke nutzen wollen, ist dies ein wichtiges Kapitel: Insbesondere wer schreibt, programmiert, malt, musiziert, oder sonst wie schöpferisch tätig ist, dessen Existenz hängt oft auch am Urheberrecht. – Im Grund genommen kann man das Urheberrecht in zwei Sätzen zusammenfassen. Erstens: Wer ein Werk der Kunst, der Sprache oder ein Computerprogramm geschaffen hat, besitzt daran alle Rechte. Zweitens: Ohne seine Genehmigung darf niemand es abdrucken, aufführen, ausstellen, vervielfältigen, ins Internet stellen, verändern, damit Geld verdienen oder was auch immer.

Von diesem strengen Schutz leben insbesondere Künstler und Publizistinnen. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt mindestens zu einem guten Teil damit, dass sie anderen gegen Bezahlung eine Genehmigung zur Nutzung ihrer Werke erteilen. Damit sie dabei möglichst selten übers Ohr gehauen werden, hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen, die im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrhG) zusammengefasst sind. Das gibt ihnen sogar einen Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

Wer die Rechte erworben hat, ein Werk zu verwerten, achtet (ebenso wie die Werkschaffenden selbst) in der Regel darauf, dass niemand dieses "geistige Eigentum" unerlaubt nutzt – und wehrt sich bei Verstößen mit einer kostenpflichtigen Abmahnung. Dieses Ratgeber-Kapitel ist für die Urheberinnen und Urheber geschrieben und geht daher nicht darauf ein, was passiert, wenn dir eine urheberrechtliche Abmahnung ins Haus flattert.  Dazu findest du im Internet sehr, sehr viele Beratungstexte, etwa den von Finanztip zur Abmahnung wegen Filesharing oder Streaming.  

Grundinformationen zum Urheberrecht

Dass eine Band im Tonstudio nicht dafür bezahlt wird, dass sie dort dem Personal Musik vorspielt, leuchtet ein: Sie bekommt ihr Geld natürlich dafür, dass die Plattenfirma diese Musik auf CD pressen und verkaufen darf. Bei einer Literaturübersetzerin wird es schon schwieriger. Aber auch sie wird weder für die Arbeit des Übersetzens bezahlt noch für das Manuskript, das sie dem Verlag liefert. Ihr Honorar bekommt sie dafür, dass der Verlag die Übersetzung nutzen, also verlegen darf. - Dieser Unterschied wird wichtig, wenn weitere Verwertungen hinzukommen. Wenn, um bei der Übersetzung zu bleiben, eine Zeitschrift Auszüge daraus nachdrucken oder ins Netz stellen will. Hierfür darf die Übersetzerin Honorar verlangen, obwohl das keine zusätzliche Arbeit macht: Es ist ihr Werk, das die Zeitschrift nutzen will, um ihrerseits Geld damit zu verdienen.

Künstler produzieren "geistige Schöpfungen". Die haben die Eigenart, dass sie reproduzierbar sind – heutzutage meist beliebig oft, von jedermann ohne Qualitätsverlust und zu einem Bruchteil der Kosten des Originals. Gäbe es keine Schutzregeln, könnte mit der Kopie jeder Geld verdienen. Deshalb sind Werkschöpfer darauf angewiesen, dass das Urheberrecht als Eigentumsrecht ausgestaltet bleibt. Das wird manchmal kritisiert. Vor allem weil es für die Nutzerinnen nicht immer praktisch ist, nach etwas, was leicht erreichbar scheint, zu fragen oder gar dafür zu bezahlen. Solange aber keine bessere Variante gefunden ist, die Existenz der Kreativen zu sichern, muss es Vereinbarungen geben, wer zu welchen Bedingungen ein Werk nutzen darf.

Besonders bei Texten, Fotos und Computerprogrammen ist heute nicht mehr interessant, wem das Original gehört, sondern nur noch, wer zu welchen Bedingungen Kopien nutzen darf. Genau das regelt das Urheberrecht: Die Urheberin allein entscheidet, wer ihr Werk nutzen darf. Ihr Einkommen erzielt sie dadurch, dass sie gegen Honorar erlaubt etwas damit zu tun. Sei es streamen, drucken, verfremden oder kopieren. Und da Nutzungsrechte prinzipiell unbegrenzt sind, kann eine Fotografin theoretisch umso mehr Geld verdienen, je interessanter ihr Foto ist, je mehr Medien es drucken oder sonstwie nutzen wollen.

Auf die Art der Nutzung kommt es dabei nicht an: Wenn ein Werk geschützt ist, ist es in jeder Form geschützt. Wer "My Sweet Lord" als Handy-Klingelton nutzen will, braucht dafür – auch wenn es sich grauslich anhört – ebenso eine Erlaubnis, wie jemand, der die Gitarrengriffe des Liedes gedruckt verkaufen oder den Songtext auf seine Homepage stellen will.

Der Urheberschutz gilt in Deutschland automatisch. Eine besondere Anmeldung ist dazu nicht erforderlich, auch keine besondere Kennzeichnung der geschützten Werke: Der Copyright-Hinweis © bewirkt in Deutschland rechtlich überhaupt nichts (denn ein Copyright gibt es in Deutschland gar nicht) – und kann doch sinnvoll sein, um Leute zu warnen, die vom Urheberrecht keine Ahnung haben.

Aber auch ohne so einen Hinweis kann sich niemand damit herausreden, er habe nicht gewusst, dass das Foto geschützt ist, das er in seiner Zeitung abgedruckt hat: In Deutschland ist jedes Foto automatisch geschützt. Frei zum Abdruck ist es erst, wenn der Urheber das ausdrücklich erlaubt hat. Verantwortlich dafür, dass das Urheberrecht eingehalten wird, sind nicht die Urheber, sondern die Nutzer geschützter Werke. Nicht der Urheber muss also potenzielle Nutzer darauf hinweisen, dass seine Werke geschützt sind, sondern der Nutzer muss sich vergewissern, dass er über die zur Nutzung nötigen Rechte verfügt.

Leider sind die Formulierungen des einst so klaren und verständlichen Urheberrechtsgesetzes in den letzten Jahren immer ausladender und komplizierter geworden. Davon aber sollte sich niemand irritieren lassen. Wer immer unsicher ist, wie einzelne Paragraphen dieses Gesetzes auszulegen sind, sollte zuerst den § 11 lesen. Dort steht der Grundsatz: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."


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