Freie künstlerische und publizistische Tätigkeit

Selbstständige, die hauptberuflich eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben,

  • sind automatisch Freiberufler,
  • sind über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und bekommen den "Arbeitgeberanteil" zu ihren Beiträgen von der KSK.

Diese Frage kann also erhebliche finanzielle Folgen haben – und ist dennoch kaum leichter zu beantworten als die Frage nach der Selbstständigkeit, zumal Finanzämter und Sozialversicherungen auch hier mit unterschiedlichen Kriterien arbeiten. Es kann also durchaus vorkommen, dass das Finanzamt einem freien Werbefotografen die Künstlereigenschaft versagt und ihn so zum Gewerbetreibenden macht, während die Künstlersozialkasse denselben Mann wegen seiner Künstlereigenschaft aufnimmt.

Die Künstlersozialkasse hat zu dieser Frage einen Künstlerkatalog entwickelt, der über 100 Berufe aufzählt, die grundsätzlich oder unter bestimmten Bedingungen über die KSK versichert werden. Aus diesem Katalog und diversen Urteilen, die zu dieser Frage inzwischen ergangen sind, lassen sich recht präzise Aussagen treffen, die in den folgenden Kapiteln zu folgenden Bereichen zusammengefasst sind:


  Link zu dieser Seite.Seite drucken