Wer kann, wer muss in die KSK?

Nach dem KSVG werden in der KSK alle Selbstständigen versichert, die

Die Höhe des Gewinns darf in den ersten Jahren geringer sein, wenn der Beruf vorher noch nie ausgeübt wurde: Eine Berufsanfängerin wird in den ersten drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit auch bei geringerem Einkommen über die KSK versichert. (Genaueres zur "Anfängerregel" steht in einem gesonderten Text.) Und auch wer schon länger versichert ist, darf innerhalb von sechs Jahren zweimal das Mindesteinkommen von 3.901 € unterschreiten, ohne gleich aus der KSK zu fliegen. Die Corona-Jahre 2020 bis 2022 werden zusätzlich nicht gewertet, der § 3 KSVG wurde im dritten Absatz entsprechend um den Satz ergänzt: "Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt ... unberücksichtigt."

Wer allein von einer solchen Tätigkeit lebt und/oder sie hauptberuflich unterrichtet, wird in der Regel kaum Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die KSK haben. Da gibt es übrigens auch gar keine Wahl: Die Künstlersozialversicherung ist nach §2 KSVG eine Pflichtversicherung für alle Selbstständigen, die hauptberuflich publizistisch oder künstlerisch tätig sind oder Publizistik oder Kunst unterrichten. Die Versicherungspflicht bringt vor allem das Privileg, die Sozialversicherungskosten nach Einkommen zu tragen und dabei zur Hälfte bezuschusst zu werden. Bei der Rentenversicherung über die KSK bleibt dieses Privileg für einmal Versicherte sogar solange erhalten, wie die nebenberuflichen Jahresgewinne aus KSK-Tätigkeiten über 3.900 € liegen.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass über die KSK erst gar nicht versichert wird, wer

  • sein Erwerbseinkommen überwiegend in einem anderen Beruf erzielt,
  • die Tätigkeit nur vorübergehend ausübt,
  • mehr als eine Person beschäftigt (geringfügig Beschäftigte und Auszubildende zählen nicht mit),
  • die Tätigkeit als Hobby ausübt, oder
  • überwiegend im Ausland tätig ist.

Sind diese Aufnahmekriterien erfüllt, kann die Sozialversicherung über die KSK auch dann erfolgen, wenn die Tätigkeit steuerrechtlich als gewerblich gewertet wird. "Die steuerrechtliche Wertung der Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht der Wertung als erzieltes Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit nicht entgegen", entschied das Bundessozialgericht (BSG) hierzu im Mai 2020 (Az. B 3 KS 3/18 R). In diesem Fall betraf es einen Journalisten, der seine publizistische Tätigkeit als Mitgesellschafter einer GmbH & Co KG ausübte. Obwohl seine Gewinnentnahmen steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet werden, können sie sozialrechtlich trotzdem als Arbeitseinkommen aus einer publizistischer Tätigkeit gewertet werden, denn der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV, so das BSG, muss "nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der [steuerrechtlichen] Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sein".

Dafür, wann Kranken- Pflege und Rentenversicherung über die KSK nicht möglich ist, obwohl die grundsätzlichen Kriterien erfüllt sind, gelten dann noch teils komplizierte Sonderregeln. Etwa dann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Am relevantesten war jedoch bis Ende 2022 die Grundregel, dass um über die KSK krankenversichert zu werden, neben den ksk-fähigen Einkommen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze weitere Gewinne als Selbstständige erzielt werden durften. Auf Drängen der ver.di-Selbstständigen wurde hier eine grundsätzliche Neuregelung umgesetzt:
Seit dem 1.1.2023 bleibt – wie bei einer nebenberuflichen Anstellung – die Versicherung über die KSK auch bei zusätzlichen Selbstständigkeiten erhalten, solange unter den gesamten Erwerbseinkommen jene aus der den publizistischen und künstlerischen Berufen überwiegen. In der entsprechenden Neuformulierung des Punkt 5 im Abs. 2 des § 5 KSVG wird bewusst auf den Begriff "erwerbsmäßig" abgehoben und nicht auf den Hauptberuf. Damit wird klar gestellt, dass es nicht auf den Zeitaufwand für die Tätigkeit ankommt, sondern allein auf die Frage welche Tätigkeit wirtschaftlich von der größten Bedeutung ist. Wie bei der KSK üblich, ist das in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu schätzen bzw. zu ermitteln.
In der Praxis, die durch die Zunahme von Mischtätigkeiten – sogenannte hybride Beschäftigungen – geprägt ist, werden zwei Konstellationen stetig bedeutender:

  • Bei nebenberuflichen Tätigkeiten in Publizist oder Kunst ist eine differenzierte Sicht fällig. Es gibt nicht die Sozialversicherung über die KSK, sondern unterschiedliche Regeln bei der Kranken- und der Rentenversicherung:
    • Die gesetzliche Krankenversicherung wird bei allen pflichtversicherten Erwerbstätigen (also bei den abhängig Beschäftigten sowie den über die KSK Versicherten) ausschließlich im Hauptberuf fällig.
    • Die Pflicht die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen hingegen erlischt im Sondersystem der KSK erst mit dem Erreichen der individuellen Altersgrenze zur Regel-Rente. Bis dahin sind für Mitglieder, die es einmal in die KSK geschafft haben, auch die Nebeneinkünfte in KSK-Berufen rentenversicherungspflichtig, solange der Gewinn daraus über 3.900 € im Jahr liegt. – Mit einer Ausnahme: Wer nebenberuflich publizistisch oder künstlerisch arbeitet und im Hauptberuf versicherungsfrei ist (z.B. als beurlaubte Beamte), wird über die KSK nicht rentenversichert und kann damit auch keine KSK-Zuschüsse bekommen.
  • Bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten wurde ab dem Jahr 2023 die starre, an der Geringfügigkeit orientierte Verdienstgrenze bei zusätzlichen nicht ksk-fähigen Tätigkeiten abgeschafft. Die Krankenversicherung über die KSK bleibt seitdem – wie zuvor bereits bei zusätzlicher abhängiger Beschäftigung – erhalten, solange der KSK-Beruf (wirtschaftlich) der Hauptberuf bleibt und die weiteren Bedingungen zur Versicherung erfüllt sind. Überwiegen jedoch die Gewinne aus einer anderen Selbstständigkeit, ist der Wechsel in die teure freiwillige gesetzliche Krankenversicherung fällig. 
    Beitragsmäßig unproblematisch ist es hingegen, wenn eine zusätzliche abhängige Arbeit zur Haupterwerbsquelle wird: Dann fließt der (hälftige) Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dann eben über den Arbeitgeber.
    Für die Zeit vor dem Jahr 2023 galt und gilt bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten die alte Rechtslage: Die Krankenversicherung über die KSK war bis Ende 2019 nicht mehr möglich, sobald der regelmäßige Gewinn aus einem anderen Job über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von 450 € monatlich lag. Für die Corona-Jahren 2021 und 2022 galt ebenfalls eine starre Grenze, allerdings wurde diese zwischen dem 23. 7.21 und dem 31.12.2022 auf 1.300 € pro Monat festgesetzt.

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