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Wer kann, wer muss in die KSK?Nach dem KSVG werden in der KSK alle Selbstständigen versichert, die
Wer Berufsanfängerin ist, wird in den ersten drei Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit auch schon bei geringerem Einkommen über die KSK versichert. Und auch wer schon länger versichert ist, darf innerhalb von sechs Jahren zweimal das Mindesteinkommen von 3.901 € unterschreiten, ohne gleich aus der KSK zu fliegen. (Genaueres dazu steht in einem gesonderten Kapitel.) Wer allein von einer solchen Tätigkeit lebt oder sie berufsvorbereitend unterrichtet, wird in der Regel kaum Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die KSK haben. Er hat übrigens auch gar keine Wahl: Die Künstlersozialversicherung ist nach §2 KSVG eine Pflichtversicherung für alle Selbstständigen, die Publizistik oder Kunst ausüben, schaffen oder unterrichten. Im Umkehrschluss ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass über die KSK nicht versichert wird, bzw. auf keinen Fall krankenversichert wird, wer
Auch wer die oben genannten Kriterien erfüllt, kann aus der Kranken- oder Rentenversicherung über die KSK oder auch aus beiden ausgeschlossen bleiben, wenn er neben dem Einkommen aus freier künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit noch ein anderes – nicht geringfügiges – Arbeitseinkommen hat. Dafür gelten teils etwas komplizierte Sonderregeln. Zwei davon werden in unserem Beratungsalltag immer bedeutender und seien hier bereits erwähnt:
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