Die Künstlersozialabgabe
Die Beiträge, die die KSK an die verschiedenen Sozialversicherungsträger überweist, setzen sich im Grundbeitrag zusammen aus
- dem Beitrag der Versicherten (50 Prozent),
- einem Bundeszuschuss (20 Prozent) und
- der Künstlersozialabgabe der Verwerter (30 Prozent).
Mit der Künstlersozialabgabe werden alle Verwerter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen ähnlich wie Arbeitgeber zur Beteiligung an der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen: Galerien und Verlage, Musik- und Theaterveranstalter, Rundfunkanstalten und Filmproduzenten, Plattenfirmen und Live-Musikkneipen müssen der KSK die Honorare melden, die sie an Freie gezahlt haben, und davon einen gewissen Prozentsatz als Künstlersozialabgabe abführen. Aus ihr erhalten die über die KSK versicherten Freien ihren "Arbeitgeberanteil" zur Sozialversicherung.
Diese Abgabe müssen die Verwerter auf alle Honorare an Freie zahlen – egal ob der konkrete Empfänger über die KSK versichert ist oder nicht. Eine Benachteiligung der KSK-Versicherten bei der Auftragsvergabe ist damit ausgeschlossen; die KSK-Abgabe darf auch nicht vom Honorar abgezogen werden. Kurz: Ob ich in der KSK bin, geht meine Kunden überhaupt nichts an. Einzige Ausnahme: Der so genannte "Übungsleiterfreibetrag" von 2.400 €, den z.B. nebenberufliche Lehrkräfte an Volkshochschulen steuerfrei bekommen, ist auch von der Künstlersozialabgabe befreit. Schlaue Volkshochschulen fragen deshalb ihre Dozenten, die künstlerische oder publizistische Fächer unterrichten, ob sie in der KSK sind und den Freibetrag in Anspruch nehmen können – dann können sie sich die Abgabe für diese Honorare sparen.
Abgabepflicht besteht jedoch nur für Honorare, die an natürliche Personen oder Personengesellschaften gezahlt werden. Fließt das Honorar an eine Kapitalgesellschaft, wozu in diesem Fall nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.8.2010 (Aktenzeichen B 3 KS 2/09 R) neben der GmbH und AG auch die KG gezählt wird, so wird keine Künstlersozialabgabe fällig.
Freie können auch selbst KSK-abgabepflichtig werden, wenn sie Aufträge an andere Freie vergeben. Wo eine Filmemacherin einen fremden Drehbuchautor beauftragt, die Theatergruppe einen Regisseur engagiert oder der Jazzer einer Begleitmusikerin Honorar zahlt, will die KSK ihren Anteil haben – sofern das "nicht nur gelegentlich" geschieht. Ohne KSK-Abgabe erlaubt ist z.B. die Zahlung von Honoraren für bis zu drei Veranstaltungen im Jahr. Auch Selbstvermarkter sind von der Abgabepflicht ausgenommen – die Malerin braucht auf ihre Einnahmen aus Privatverkäufen also ebenso wenig Künstlersozialabgabe zu zahlen wie das Freie Theater auf seine Zahlungen an die Gruppenmitglieder. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Gruppe wirklich aus Mitgliedern besteht, die künstlerisch und ökonomisch gleichberechtigt (und nicht einem Theaterchef untergeordnet) sind.
Wer glaubt, nach diesen Bestimmungen abgabepflichtig zu sein, sollte sich lieber gleich bei der KSK melden. Denn irgendwann merkt die es doch, und dann verlangt sie die Abgabe für bis zu fünf Jahre rückwirkend! Wer sich freiwillig meldet, kann leichter eine vernünftige Regelung finden.
Den Künstlersozialabgabesatz legt das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu fest. Für 2013 beträgt die Abgabe 4,1 Prozent. Berechnet wird sie jeweils vom Gesamtentgelt, das der Verwerter für freie künstlerische und publizistische Tätigkeiten gezahlt hat - einschließlich Auslagen und Nebenkosten, aber ohne Mehrwertsteuer und Reisekosten. Die jährliche Meldung der abgabepflichtigen Honorare kann kann auch online erfolgen.
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