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Verdienstausfall bei Krankheit und KurenDer selbstständige Unternehmer, wie er als neoliberale Idealvorstellung durch die Gesetzentwürfe schwirrt, braucht keine Absicherung für den Krankheitsfall: Er hat genug Angestellte und Aktien, die sein Einkommen auch dann weiter fließen lassen, wenn er mal krank werden sollte. Die Freelancerin, für die dieser Ratgeber geschrieben ist, hat beides meist nicht: Sie lebt von ihrer eigenen Arbeit. Und wenn die ausfällt, fällt auch das Einkommen aus. Als gesetzlich Versicherte hat sie allerdings die Möglichkeit, einen Anspruch auf Krankengeld zu erwerben. Ob sie es bekommt, und wenn ja, ob vom ersten, vom 15. oder vom 43. Krankheitstag an, hängt von ihrem Status und ihrem Versicherungsvertrag ab. Nur: Je früher und je mehr sie es haben will, umso mehr muss sie zahlen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind da besser dran: Sie bekommen in der Regel vom ersten Krankheitstag an Geld. Normalerweise ist das die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Und wenn die ausfällt, springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Das gilt neuerdings leider nicht mehr für die merkwürdigen Arbeitsverhältnisse, von denen es insbesondere im Medienbereich so viele gibt: Für
Selbstständige hatten diesen Luxus einer Entgeltfortzahlung noch nie. Aber auch ihr Anspruch auf Krankengeld, den sie zuvor zumindest erwerben konnten, wurde zum 1.1.2009 gestrichen – und zum 1.8.2009 wieder eingeführt, allerdings mit etwas merkwürdigen Verrenkungen: Sofern sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können sie sich nun wahlweise
Selbstständige Künstler und Publizistinnen, die über die KSK versichert sind, haben hier einen Sonderstatus: Sie müssen ohnehin den höheren Normalbeitrag zahlen und haben damit automatisch Anspruch auf Krankengeld vom 43. Krankheitstag an. Auch für sie müssen die Kassen zusätzlich Wahltarife für eine frühere Krankengeldzahlung – und zwar spätestens vom 15. Krankheitstag an – anbieten. Das Krankengeld beträgt in all diesen Fällen 70 Prozent des versicherten (Brutto-)Einkommens und wird wegen ein und derselben Krankheit bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Während einer Kur (heute: Rehabilitationsmaßnahme), die von der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert wird, gibt es für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen wie Selbstständige kein Krankengeld, sondern ein Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. |
© 2018 mediafon Quelle: www.mediafon.net//ratgeber_haupttext.php3?id=40e05012d54ae&view=print&si=5a4d41fb96630&lang=1 Druckdatum: 22.04.2018, 22:09:44 |