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Umsatzsteuererklärung

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss jeweils bis zum 31. Mai seine Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr abgeben und die darin selbst errechnete Steuerschuld im Gegensatz zur Einkommensteuer ohne Aufforderung durch das Finanzamt bezahlen – und zwar spätestens einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung. Einen Steuerbescheid gibt es hier nur, wenn das Finanzamt mit der Berechnung nicht einverstanden ist.

Die Umsatzsteuererklärung besteht in der Regel nur aus wenigen Zeilen:

  • dem Umsatz (netto), gegebenenfalls aufgegliedert nach verschiedenen Steuersätzen (0/7/19 Prozent),
  • den sich daraus errechnenden Mehrwertsteuereinnahmen,
  • der abziehbaren Vorsteuer,
  • dem an das Finanzamt zu entrichtenden Betrag (Mehrwertsteuereinnahmen minus Vorsteuer).

Wer Geschäfte mit dem Ausland gemacht hat, muss dafür gegebenenfalls noch weitere Eintragungen machen.



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