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UmsatzsteuervoranmeldungDamit der Fiskus nicht so lange auf sein Geld warten muss, verlangt er von umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen, die so eine Art vorläufige Umsatzsteuererklärung sind. Solche Voranmeldungen sind abzugeben
Dieser monatliche Voranmelderhythmus hat durchaus Vorteile: Wer am Anfang viel investiert und noch nicht viel verdient, dem passiert es häufiger, dass die Vorsteuer höher ist als die eingenommene Umsatzsteuer. Eine "negative Steuerschuld", wie sie sich daraus ergibt, ist überhaupt kein Problem: Den Minusbetrag zahlt das Finanzamt in voller Höhe zurück. Wenn man die Voranmeldung monatlich macht, dann eben schon im nächsten Monat. Wer aus diesem Grund auch später noch beim monatlichen Voranmelderhythmus bleiben will, kann das tun – allerdings nur, wenn sein Betriebsgewinn im Vorjahr mehr als 7.500 € betrug. Wer die monatliche Voranmeldung wählen will, braucht dazu lediglich im betreffenden Jahr bis zum 10. Februar eine Voranmeldung für den ersten Monat abzugeben. Diese Wahl ist dann freilich für das ganze Jahr bindend. Befreiung von der vierteljährlichen VoranmeldepflichtEine Befreiung von der Voranmeldepflicht ist möglich, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat (und es sich nicht um eine Neugründung handelt). Entsprechenden Anträgen hat das Finanzamt nach dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) Abschnitt 18.2., Abs. 2 "regelmäßig stattzugeben". Hat eine Selbstständige im Vorjahr gar keinen (bzw. einen "negativen") Betriebsgewinn erzielt, so muss das Finanzamt sie (außer "in begründeten Einzelfällen") "von Amts wegen", also ohne besonderen Antrag, von der vierteljährlichen Abgabepflicht befreien.Termine und ZahlungsfristenDie Voranmeldungen bestehen im Prinzip aus denselben wenigen Zahlen wie die Umsatzsteuererklärung. Sie müssen jeweils bis zum zehnten Tag nach Ende des Voranmeldezeitraums abgegeben werden. Auf Antrag erteilt das Finanzamt jedoch eine Dauerfristverlängerung, mit der die Anmeldungs- und Zahlungsfrist bis auf Widerruf um jeweils einen Monat verlängert wird. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss ohne Aufforderung durch das Finanzamt bis zum oben definierten Termin online übermittelt und zum gleichen Termin bezahlt werden. Pflicht zur Onlineübermittlung mit wenigen AusnahmenDie Umsatzsteuervoranmeldung muss elektronisch via Internet beim Finanzamt abgegeben werden. Ausnahmen müssen beantragt werden und werden nur noch "zur Vermeidung unbilliger Härten" genehmigt, etwa für Leute, die keinen internetfähigen PC haben. Allerdings ist es nicht unbedingt sinnvoll, sich vor dieser Pflicht zu drücken: Hat man sich erst einmal in das entsprechende Programm hineingedacht und die nötige Registrierung vorgenommen, funktioniert die elektronische Erklärung schneller und einfacher als die papierne. Das offizielle Programm der Finanzverwaltung hierzu heißt Elster ("Ellektronische Steuer-Erklärung"). Alle Details dazu stehen im Kapitel Steuererklärung via Internet.
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