Selbstständig und ALG

Die Grundregel heißt: Wer das normale Arbeitslosengeld (also das frühere ALG1) bezieht, darf nebenher arbeiten, solange die Arbeitszeit unter 15 Stunden pro Woche bleibt. Das gilt gleichermaßen für das Arbeitslosengeld aus einer abhängigen Tätigkeit (nach § 136 SGB 3) wie für die aus der freiwilligen Weiterversicherung für Selbstständige, also das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (nach § 28a SGB 3). Ohne Kürzung ist dabei jedoch nur ein Verdienst von 165 € im Monat erlaubt. Was darüber hinausgeht, wird vollständig vom Arbeitslosengeld abgezogen. Wer 15 Stunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos – und bekommt folglich auch kein Arbeitslosengeld mehr. Und die Grenze ist ernst gemeint: "Arbeitslose dürfen maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche arbeiten", stellte die Arbeitsagentur dazu in einer Pressemitteilung Anfang 2014 noch einmal extra klar.

Entscheidend ist bei einem Nebenjob, der der Agentur gemeldet werden muss, das Nettoeinkommen. In der Erklärung zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind also die Einnahmen minus Betriebsausgaben, Sozialversicherung und Steuern maßgeblich. Wer da nicht für jeden Euro eine Quittung vorlegen möchte, kann für die Betriebsausgaben pauschal 30 Prozent der Einnahmen abziehen (beim Nachweis mehr) und vom Rest noch einmal 10 Prozent pauschal für die Steuern. Das ergibt dann "erlaubte" Einnahmen von 261,90 € im Monat. Erst wenn man diese überschreitet, bleibt nach den pauschalen Abzügen ein Nettoeinkommen von mehr als 165 € übrig.

Für die Anrechnung ist maßgebend, wann die Arbeit geleistet wurde – und nicht, wann das Geld eingegangen ist. Honorare aus früheren Zeiten, die erst nach der Arbeitslosmeldung eingehen, dürfen das Arbeitslosengeld I also nicht schmälern. Umgekehrt hat es keinen Sinn, Rechnungen und Zahlungen zu verzögern, um Leistungen der Agentur zu sichern, denn gemäß § 155 SGB 3 sind Nebeneinkünfte „in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen“. Zur Frage wie hoch die ALG-1-Zahlungen sind und wie lange gezahlt wird, finden sich die Details im Text "Das Arbeitslosengeld: wie viel, wie lange und was noch?"

Eine interessante Ausnahmeregelung gilt für Personen, die schon als Angestellte nebenberuflich selbstständig waren: Wer neben der Anstellung in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate lang regelmäßig und nachweisbar unter 15 Wochenstunden selbstständig gearbeitet hat, darf dies in der Erwerbslosigkeit weiter tun. Bei einer solchen Fortführung der (selbstständigen) Tätigkeit gelten die durchschnittlichen Einkünfte aus den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung als zusätzlicher Freibetrag und werden gemäß § 155 Abs. 2 SGB 3 nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das gleiche gilt für die Fortführung einer geringfügige Beschäftigung. Einkommen wird daher auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn in den letzten eineinhalb Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang ein Minijob ausgeübt wurde. Diese Regelung gilt auch für Leute, die eine Pflichtversicherung auf Antrag für Selbstständige eingegangen sind und den geringfügigen Job neben der selbstständigen Tätigkeit ausgeübt haben. Auch das ergibt sich aus den Regeln des  § 155 Abs. 2 SGB 3, die inzwischen auch in den meisten Agentur-Informationen stehen. Trotzdem weiß hier und da das Fallmanagement davon noch nichts. 

Alle, die vor dem ALG-1-Bezug angestellt waren, können auch die vorübergehende Abmeldung bei der Arbeitsagentur in Betracht ziehen. Das Abmelden macht Sinn, wenn nicht kontinuierliche Gelder, sondern einzelne größere Aufträge reinkommen: Wer also während der Arbeitslosigkeit klar definierte selbstständige Jobs erledigen will, meldet sich für die erforderliche Zeit per Veränderungsmitteilung ab. Dauert die Unterbrechung länger als sechs Wochen sind eine Abmeldung und danach ein Wiederbewilligungsantrag fällig. Die kurzzeitige Abmeldung, die auch elektronisch über die eServices erfolgen kann, dürfte die nervenschonendste Lösung sein: Das Honorar darf legal und ungekürzt vereinnahmt werden. Das ist aber uneingeschränkt nur ratsam, wenn das Arbeitslosengeld aufgrund einer vorherigen abhängigen Beschäftigung bezahlt wird, bei einer "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung sieht das anders aus:
Wer ALG 1 auf Grundlage der Unterbrechung einer selbstständigen Tätigkeit bekommt, also "nur" freiwillig versichert ist, fliegt bereits nach der zweiten Unterbrechung aus dieser freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Es sei denn, es ist durch mindestens ein Jahr durchgängige Versicherung ein neuer Anspruch entstanden. Konkret: Nach einer zweiten Unterbrechung werden dann zwar noch Leistungen für die verbleibende Anspruchszeit gezahlt, eine Weiter- oder Wiederversicherung ist aber nicht möglich. – Hier wäre die vorübergehende Abmeldung also fast immer eine schlechte Wahl. [Diese Regel wurde wegen der Corona-Krise ab April 2020 und mit Verlängerungen bis Ende August 2021 vorübergehend ausgesetzt.]

Während der Arbeitslosigkeit übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. Zuschüsse zur Altersvorsorge gemäß § 173 SGB 3. Wer sich zwischendurch für befristete Aufträge abmeldet, muss sich für diese Zeit jedoch selbst versichern.
Für über die Künstlersozialkasse Versicherte, ist das noch einfacher: Per Formblatt wird der KSK die Erwerbslosigkeit angezeigt und zugleich mitgeteilt, ob und wie sich das Jahreseinkommen aus der publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit verändert. Entsprechend werden auf diese Einkommen die normalen Beiträge erhoben, die den Versicherungsschutz in der "Lücke" gewährleisten. KSK-Versicherte, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld (ohne Abmeldung) weiterarbeiten, müssen für die Honorare, sobald sie regelmäßig 325 € im Monat übersteigen, Rentenversicherungsbeiträge über die KSK zahlen. Von der Krankenversicherungspflicht über die KSK bleiben sie befreit.

Bezüglich der Startformalitäten und der Steuer gelten die allgemeinen Regeln, die in eigenen Kapiteln beschrieben sind.


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