Was tun, wenn der Auftraggeber pleite geht?

Geht der Auftraggeber pleite und hat noch nicht alle Rechnungen bezahlt, ist leider recht wenig zu machen oder zu holen: Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, sieht das Insolvenzrecht vor, dass zunächst eine Insolvenzverwaltung eingesetzt wird, die prüft, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt möglich ist, d.h. ob noch genügend Geld für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Wir beschreiben in diesem Text die Regelinsolvenz, zum Thema (eigene) Privatinsolvenz geht es hier. Bei einer normalen Firmenpleite gilt:

  • Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, sind ausstehende (Honorar-)Forderungen komplett verloren.
  • Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, können sich die Gläubiger entweder mit dem Verwalter der Krise auf einen Entschuldungsplan einigen, mit dem das Unternehmen weitergeführt werden kann. In diesem Plan wird präzise festgelegt, welchen Prozentsatz alle Gläubiger von ihren Forderungen noch bekommen.
  • Oder das Unternehmen wird – wenn eine Einigung auf einen Entschuldungsplan nicht zustande kommt – liquidiert. Das heißt: Alle noch vorhandenen Werte werden verkauft. Kommt bei der Liquidation mehr Geld zusammen, als das Insolvenzverfahren kostet, wird der Rest nach einem einheitlichen Prozentsatz auf die Gläubiger verteilt. Diese Quote liegt bei Insolvenzverfahren aber leider selten über null Prozent.

Wichtig an diesem Verfahren ist: Hat ein Unternehmen die Insolvenz angemeldet, darf es keine alten Rechnungen mehr begleichen; auch Mahnbescheide oder Zivilklagen bringen von diesem Zeitpunkt an nichts mehr. Eigentlich gilt das sogar schon von dem Zeitpunkt an, an dem Zahlungsunfähigkeit gegeben ist – auch wenn die Insolvenz noch gar nicht angemeldet ist. (Siehe auch Punkt 10.1 im IHK-Papier zum Insolvenzverfahren.)

Das gleiche gilt für das sogenannte Schutzschirmverfahren (quasi ein Insolvenzverfahren light). Der wesentliche Unterschied zum normalen Insolvenzverfahren ist, dass der Insolvenzverwalter vom strauchelnden Unternehmen ziemlich frei ausgewählt werden kann. In jedem Fall gilt daher: Wer läuten hört, dass einem Kunden, der noch größere Rechnungen offen hat, die Insolvenz droht, sollte alle Kanäle und Beziehungen nutzen, um wenigstens einen Teil der offenen Beträge zu bekommen, bevor die Geschäftsführung zum Gericht geht. Allerdings sollte dabei niemand ohne konkreten Grund oder eine Prüfung auf Forderungen verzichten: Manchmal werden Insolvenzgerüchte gezielt gestreut, um genau das zu erreichen.

Bei allen Kunden, bei denen eine Insolvenz drohen könnte, ist natürlich auch bei der Auftragsannahme größere Vorsicht angesagt. Die besteht darin, sehr kurze Zahlungsziele zu vereinbaren, bei größeren Summen zudem Abschlags-/Zwischenzahlungen zu vereinbaren und generell keine Außenstände auflaufen zu lassen. Im Extremfall kann es auch sinnvoll sein, Vorkasse zu verlangen. Wenn allerdings klar ist, dass die Insolvenz eigentlich schon besteht, der Auftraggeber sie aber verschleppt, heißt es: Finger weg von jedem Auftrag. Im schlimmsten Fall kann der Insolvenzverwalter die vor der Insolvenzanmeldung unberechtigt gezahlten Honorare zurückfordern.

Wird das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet, fordert das zuständige Gericht die Gläubiger auf, ihre fristgerecht über den Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle anzumelden. Das garantiert keine Geldzahlung, ist aber die einzige Chance, überhaupt (nach einer im Verfahren festzulegenden Quote) an einen Teil des Geldes zu kommen. 

Was bei einer Insolvenz mit offenen Verträgen passiert, steht in einem Detailtext.


  Link zu dieser Seite.Seite drucken