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Statusfragen
Der Start
Das Geschäft
Von der Kalkulation bis zum Auftrag
Von der Fertigstellung bis zum Geldeingang
Vertragsrecht – kleiner Grundkurs
Dienstvertrag
Arbeitsvertrag
Werkvertrag
Kaufvertrag
Mietvertrag
Urheberrechtsvertrag
Lizenzvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  
Wann sind Verträge sittenwidrig?
  
Kündigung von Verträgen
  
Wenn ich den Vertrag nicht erfüllen kann
  
Haftungsfragen
  
Gesetzliche Mindestrechte für Selbstständige
Die Buchhaltung
Diverse Alltagsfragen
Urheberrecht
Kooperation
Gewinnsteuern
Umsatzsteuer
Sozialversicherung
Geschäftsversicherungen
Interessenvertretung
Anhang

Vertragsrecht – kleiner Grundkurs

Dieser Ratgeber soll kein juristisches Lehrbuch ersetzen. Dennoch tut es in manchen Fragen gut, sich zu vergegenwärtigen, welche Regelungen im Gesetz für Verträge von Selbstständigen längst getroffen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet eine ganze Reihe von Vertragstypen, die alle für Selbstständige in Frage kommen und für die jeweils ganz unterschiedliche Regelungen vorgesehen sind:

  • Einen Dienstvertrag schließt ab, wer eine bestimmte Arbeitsleistung verkaufen will, z.B. einen Vortrag, einen künstlerischen Auftritt, einen Haarschnitt oder einfach eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden.
  • Ein Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages, für den weiter gehende, sehr präzise gesetzliche Vorgaben gelten.
  • Einen Werkvertrag schließt ab, wer ein bestimmtes individuelles Arbeitsergebnis verkaufen will, das er erst noch herstellen muss, z.B. ein Firmenlogo, ein Computerprogramm, ein Einfamilienhaus.
  • Ein Kaufvertrag kommt immer dann (gegebenenfalls auch stillschweigend) zustande, wenn ein Mensch einem anderen ein Standardprodukt verkaufen will, das (anders als beim Werkvertrag) im Grundsatz bereits vorhanden ist.
  • Einen Mietvertrag schließt man nicht nur für Büroräume und Grundstücke ab, sondern auch für Leasing-Fahrzeuge und z.B. für den Speicherplatz für das E-Mail-Postfach.
  • Ein Urheberrechtsvertrag ist immer dann nötig, wenn jemand ein Werk eines Urhebers nutzen, also z.B. einen Zeitungsartikel drucken, ein Musikstück spielen oder ein Gemälde vervielfältigen will. Urheberrechtsverträge sind häufig mit Werkverträgen kombiniert.
  • Ein Lizenzvertrag ist eigentlich dasselbe; Softwarefirmen verstehen darunter aber die Bedingungen, unter denen man ihre Software benutzen darf. Die Rechtskraft solcher Bestimmungen ist häufig recht fraglich.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das "Kleingedruckte", in dem man ergänzend zu einem Vertrag alle möglichen Eventualitäten regelt, deren komplette Aufzählung den Rahmen eines Vertrages sprengen würde.

Für all diese Vertragstypen macht das BGB gewisse Vorgaben, die immer dann in Kraft treten, wenn der betreffende Sachverhalt im Vertrag nicht geregelt ist. Manche dieser BGB-Vorgaben gelten sogar dann, wenn der Vertrag explizit eine anders lautende Bestimmung enthält, etwa wenn diese "sittenwidrig" ist. Spezielle Vorgaben gibt es insbesondere zu

Sie werden im Folgenden jeweils in eigenen Kapiteln dargestellt.



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