Wen schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz definiert mehrere Kategorien von Schutzrechten:

  • Das Urheberrecht schützt die Urheber, z.B. Drehbuchautorinnen, Komponisten, Filmregisseure, Journalistinnen und auch Programmierer von Computerprogrammen. Es erlischt erst 70 Jahre nach ihrem Tod.
  • Das Leistungsschutzrecht gilt für "ausübende Künstler". Das sind z.B. Schauspieler oder Musikerinnen, die vorhandene Werke aufführen oder auf Platte aufnehmen. Auch ihr Schaffen ist damit geschützt – und zwar, sofern es "auf Bild- oder Tonträger aufgezeichnet" wurde, 70 Jahre lang ab Erscheinen bzw. der "ersten öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers" (bis 2013 betrug diese Frist lediglich 50 Jahre). Anders als in den USA ist damit das "Bootlegging", der kommerzielle Vertrieb unerlaubter Konzertmitschnitte, in Deutschland verboten.
  • Ebenfalls Leistungsschutzrecht heißen die Bestimmungen, die zusätzlich zu den Urheberinnen auch die Hersteller von Schallplatten, die Rundfunk- und Fernsehsender sowie seit 2013 auch die Zeitungsverleger vor ungewollten Kopien schützen. Es gilt für Bild- und Tonträger 25 Jahre, für Rundfunksendungen 50 Jahre und für Presseerzeugnisse ein Jahr lang ab Erscheinen.
  • Auch Lichtbilder sind 50 Jahre ab Erscheinen bzw. ab der "ersten öffentlichen Wiedergabe" geschützt. "Lichtbilder" sind Fotos, die keine "persönlichen geistigen Schöpfungen" und damit keine "Lichtbildwerke" sind, also z.B. Urlaubsknipsereien oder Fotos, die wissenschaftliche Versuche dokumentieren.
  • Der Schutz von Datenbankwerken ist als letzte Schutzkategorie in das UrhG aufgenommen worden. Er gilt für Datenbanken, für deren Erstellung eine "nach Art oder Umfang wesentliche Investition" nötig war, und zwar 15 Jahre lang ab Veröffentlichung.

Erst nach Ablauf der genannten Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und dürfen dann ohne Genehmigung vervielfältigt, verbreitet oder ins Internet gestellt werden.

Das Urheberrecht schützt in der Regel die Urheberin, also diejenige, die das geschützte Werk geschaffen hat, und nicht den Geldgeber. Über die im 3.Spiegelstrich genannten Rechte hinaus hat der Verleger also immer nur die Rechte, die ihm die Autorin im Verlagsvertrag eingeräumt hat: Der Theaterbesitzer darf die Aufführung nur dann auf Video aufzeichnen, wenn die Schauspieler und alle anderen Beteiligten ihm das erlauben. Auch der Sponsor erwirbt mit seinem Geld nicht das geringste Recht am geförderten Werk. Es sei denn, es ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart.

Bei Filmen gilt qua Gesetz die Sonderregel, dass die Mitwirkenden dem Produzenten alle Nutzungsrechte einräumen – jedenfalls solange nichts anderes vereinbart ist. (Ihr Recht auf eine angemessene Vergütung behalten sie natürlich trotzdem.)

Nur in einem Fall schützt das Urheberrecht vor allem den Geldgeber: Bei Datenbankwerken liegen die Rechte nicht bei denen, die die Daten zusammengetragen haben, sondern beim "Hersteller", der den Aufbau der Datenbank bezahlt hat. Steckt aber in der Definition der Datenbank, in der Software oder der Bedienungsoberfläche eine "persönliche geistige Schöpfung", so hat deren Schöpfer für diese Leistung zusätzlich das Urheberrecht.

Wer als Arbeitnehmer Texte schafft, ist zwar Urheber, tritt die Nutzungsrechte in der Regel aber im Arbeits- oder Tarifvertrag an den Arbeitgeber ab. So enthält z.B. der Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen im § 18 umfangreiche Vereinbarungen zu den Urheberrechten. Für Programmierer steht die entsprechende Regelung sogar im Gesetz: Alle "vermögensrechtlichen Befugnisse" an einem Computerprogramm, das im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages geschrieben wurde, liegen nach § 69b UrhG beim Auftraggeber. Der Programmierer ist damit zwar weiterhin Urheber und muss, wenn er das will, als solcher genannt werden, bekommt für die Vermarktung des Programms aber keinen Cent zusätzlich.

Wo es keinen Tarifvertrag und keine gesetzliche Regelung gibt, muss im Arbeits- oder Dienstvertrag genau geregelt werden, welche Nutzungsrechte für das vereinbarte Honorar an den Arbeit- bzw. Auftraggeber übergehen und welche nicht – sonst ist man im Streitfall auf eine Vertragsauslegung durch Gerichte angewiesen. Und die kann schon mal ziemlich enttäuschend ausfallen. In der Praxis ist das besonders im Designbereich und bei PR-Texten wichtig: Wer glaubt, durch die Zahlung eines Gehalts oder eines Honorars automatisch "alle Rechte" an solchen Werken erworben zu haben, sollte mit dem Lesen dieses Kapitels gleich noch mal von vorn anfangen.

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