Besondere Schutzrechte
Um zu verhindern, dass Künstlerinnen und Künstler von ihren in der Regel wirtschaftlich stärkeren Vertragspartnern über den Tisch gezogen werden, sieht das Urheberrecht eine Reihe besonderer Schutzrechte vor:
- Das Recht auf eine angemessene Vergütung erlaubt es Urhebern, von ihrem Auftraggeber selbst dann ein "angemessenes" Honorar zu erzwingen, wenn im Vertrag ein niedrigeres Honorar vereinbart war.
- Der Anspruch auf eine weitere Beteiligung gibt vor allem Buchautoren das Recht zu einer Honorarnachforderung, wenn ihr Buch überraschend zum Bestseller geworden ist.
- Das Folgerecht garantiert Bildenden Künstlern eine Beteiligung an der Wertsteigerung ihrer Werke, die bei einem Weiterverkauf realisiert wird.
- Das Recht zum Rücktritt vom Verlagsvertrag ermöglicht es z.B. Autoren, aus einem Buchvertrag auszusteigen, wenn das Buch vergriffen ist und der Verlag es nicht neu auflegt.
- Das Recht zum Rückruf von Nutzungsrechten "wegen Nichtausübung" ermöglicht es z.B. Autorinnen, aus einem Buchvertrag auszusteigen, wenn der Verlag ihr Buch gar nicht erst heraus bringt.
- Das Rückrufrecht "wegen gewandelter Überzeugung" ermöglicht es z.B. Publizisten, ein Buch vom Markt zu nehmen, hinter dem sie inhaltlich nicht mehr stehen.
- Das Kündigungsrecht für Optionsverträge ermöglicht es z.B. Musikerinnen, aus Verträgen auszusteigen, mit denen sie sich in jungen Jahren für ihre gesamte Zukunft an einen Plattenverlag gebunden haben ("Knebelverträge").
Genauere Angaben zu all diesen Regelungen finden sich im Folgenden jeweils in eigenen Kapiteln.
Und weil der Gesetzgeber zumindest manchmal schlau ist und weiß, mit welchen Tricks die stärkeren Vertragspartner solche Rechte immer wieder auszuhebeln versuchen, hat er zusätzlich einen Umgehungsschutz in das Gesetz eingebaut. Der besagt, das Urheber auf diese Rechte nicht von vornherein verzichten können. Sie gelten also auch dann, wenn im individuellen Vertrag das Gegenteil steht.
Sollte zum Beispiel ein blauäugiger junger Maler mal einen Vertrag unterzeichnen, in den ein übler Partner hineingeschrieben hat, dass mit dem Kaufpreis für ein Bild auch das Folgerecht abgegolten ist – macht nichts! Eine solche Vertragsbestimmung ist nichtig; die Beteiligung am Weiterverkauf muss trotzdem gezahlt werden.
Das Gleiche gilt für Verträge, die eine nachträgliche Anhebung eines zu niedrigen Honorars auf ein angemessenes Niveau ausschließen: Ein vertraglicher Verzicht auf ein angemessenes Honorar ist ebenso nichtig wie der Verzicht auf ein anderes der genannten Schutzrechte. Sollte jemand solche Sauklauseln – zum Beispiel in einem Total-Buy-out-Vertrag – unterschrieben haben, so gelten trotzdem die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
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