Selbstständig und Arbeitslosengeld II
Das Anfang 2005 als Ersatz für die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Arbeitsfähige eingeführte Arbeitslosengeld II (Alg II) soll bedürftigen Menschen das Existenzminimum sichern. Als bedürftig in diesem Sinne gilt nicht nur, wer weder Arbeit noch Vermögen noch reiche Verwandte hat, sondern auch, wer trotz Arbeit zu wenig Geld zum Leben hat. Diesen "working poor" soll das Arbeitslosengeld II den Verdienst auf das Existenzminimum aufstocken. Damit können grundsätzlich auch Selbstständige, die mit ihrer Arbeit (noch) zu wenig zum Leben verdienen, als Ergänzung Arbeitslosengeld II beantragen.
Die wichtigsten Regelungen dazu, insbesondere was die besonderen Probleme von Selbstständigen angeht, sind im Folgenden genannt. Wer zu den allgemeinen Regeln mehr wissen will, findet weitere Informationen auf den Erwerbslosenseiten von ver.di und bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen; persönliche Beratung gibt es in den örtlichen ver.di-Büros oder per über das online-Formular der ver.di-Erwerbslosenberatung. Außerdem hat der DGB zu diesem Thema die Broschüre "Tipps für Selbstständige – Soziale Sicherung und wenn das Geld nicht reicht" herausgebracht, die beim DGB-Bestellservice bestellt werden kann. Autoren der Broschüre sind die mediafon-Berater Erwin Denzler und Kurt Nikolaus.
Arbeitslosengeld II: das Prinzip
Damit gar nicht erst falsche Hoffnungen aufkommen, sollte man sich zunächst klarmachen, dass das Arbeitslosengeld II einem ganz anderen Prinzip folgt als das "normale", das Arbeitslosengeld I:
- Das Arbeitslosengeld (Alg I) ist eine Versicherungsleistung. Wer innerhalb der letzten zwei Jahre an 360 bzw. 180 Tagen Beiträge bezahlt hat und arbeitslos wird, hat für eine bestimmte Zeit Anspruch auf dieses Geld. Je mehr er zuletzt eingezahlt hat, umso mehr bekommt er. Ob er nebenbei noch andere, z.B. Kapital-Einkünfte oder Vermögen hat, spielt für die Höhe des Arbeitslosengeldes I grundsätzlich keine Rolle.
- Das Arbeitslosengeld II dagegen ist eine Sozialleistung. Es wird nur an Leute gezahlt, die bedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Beiträge brauchen sie nicht gezahlt zu haben – dafür wird aber alles Geld, das ihnen sonst noch zur Verfügung steht, nach bestimmten Regeln angerechnet. Auch eine Erbschaft, eine Steuerrückzahlung, ein Lottogewinn oder die Tantiemen für ein lange vor dem Alg-II-Antrag geschriebenes Buch.
In welcher Weise und in welcher Höhe Vermögen und sonstige Einkünfte auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, wird in gesonderten Kapiteln erläutert.
RahmenbedingungenWer Arbeitslosengeld II bekommt, für den übernimmt der Leistungsträger die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung komplett und führt auch Beiträge an die Rentenversicherung ab – allerdings nur noch 40 € im Monat. Wer privat krankenversichert ist, bekommt zu den Beiträgen nur einen Zuschuss in Höhe des Beitrags, der bei einer gesetzlichen Krankenversicherung fällig wäre – im Jahre 2010 sind das ganze 126,05 €. Der Rest des Beitrags muss aus dem Alg II bestritten werden. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist in diesem Fall nicht möglich.
Wer während des Bezugs von Alg II mit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit, z.B. als Dozentin, mehr als 400 € im Monat verdient, muss dafür selbst Beiträge an die Rentenversicherung zahlen – der Beitrag der Arbeitsagentur entfällt in diesem Fall ganz. Für Künstlerinnen und Publizisten gilt diese Pflicht schon ab 325 € im Monat – von der Krankenversicherungspflicht über die KSK bleiben sie jedoch befreit.
Wer so viel verdient, dass er eigentlich keinen Anspruch auf Alg II hat, und nur durch die Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung unter die Alg-II-Grenze rutschen würde, würde als Alg-II-Empfänger über die Arbeitsagentur krankenversichert – er brauchte dann also keine eigenen Beiträge mehr zu zahlen und läge damit wieder über der Alg-II-Grenze. Dann müsste er wieder die hohen Versicherungsbeiträge zahlen, womit er wieder... Um das daraus entstehende Kuddelmuddel zu vermeiden, zahlt die Arbeitsagentur solchen Leuten einen Zuschuss "für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung", sprich für eine Versicherung, die nicht teurer ist als die freiwillige gesetzliche im Normaltarif. Bezahlt wird jedoch nur genau so viel, dass das restliche Einkommen exakt auf die ALG-II-Grenze rutscht. Zusätzlich positiv ist, dass dieser Zuschuss nicht als ALG II gilt und die Empfängerinnen damit nicht zur Aufnahme berufsfremder Arbeiten, Ein-Euro-Jobs oder Ähnlichem gezwungen werden können. Allerdings müssen sie wie Alg-II-Empfänger eventuell vorhandenes Einkommen zunächst "verbrauchen".
Bezüglich der Startformalitäten und der Steuer gelten die allgemeinen Regeln, die in eigenen Kapiteln beschrieben sind.
Arbeiten darf man während des Bezugs von Alg II so viel, wie man will. Vor allem gibt es hier keine 15-Stunden-Grenze wie beim Arbeitslosengeld I. Auch eine Bestimmung, dass man "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss", gibt es nicht. Das Wirtschaftsministerium hat ver.di sogar zugesichert, dass die selbstständige Arbeit von Alg-II-Empfängern gefördert werden soll. Allerdings nur, wenn sie die Chance bietet, dass sie damit irgendwann wieder halbwegs vernünftig Geld verdienen. Wenn der persönliche Ansprechpartner in der Agentur diesen Eindruck nicht hat, kann er verlangen, dass die Betroffenen ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben und einen anderen Job annehmen. Nach dem Gesetz wäre in diesem Fall praktisch jede andere Tätigkeit zumutbar. Auch ein Ein-Euro-Job.
Wer aus dem Alg-II-Bezug heraus eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen will, kann als Unterstützung dafür Einstiegsgeld bekommen.
Alle weiteren Details findet man in der oben genannten Broschüre "Tipps für Selbstständige – Soziale Sicherung und wenn das Geld nicht reicht".
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