Problemfall Scheinselbstständigkeit
Zu wenigen Themen sind unter Selbstständigen so viele falsche Gerüchte so hartnäckig in Umlauf wie zum Thema Scheinselbstständigkeit. Um nur die Wichtigsten vorab
auszuräumen, sei zunächst festgestellt:
- Wie viele Auftraggeber ein Selbstständiger hat, spielt keine Rolle für die Frage, ob seine Arbeit als scheinselbstständig eingestuft wird. Er kann mit einem Auftraggeber selbstständig sein – und mit fünfen scheinselbstständig.
- Scheinselbstständig ist immer nur das Auftragsverhältnis, niemals die ganze Person: Wenn einer meiner Verträge als scheinselbstständig eingestuft wird, kann ich trotzdem für meine anderen Kunden als Selbstständiger weiterarbeiten – und umgekehrt.
- Schwierigkeiten bekommt der Auftraggeber, wenn ein Vertrag als scheinselbstständig eingestuft wird – nicht die Auftragnehmerin. Die Paragraphen zur Scheinselbstständigkeit sind zum Schutz der Auftrag- und Arbeitnehmer da.
Vor allem sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Arbeitgeber sich um ihre gesetzliche Pflicht drücken, für ihre Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuführen und sie gegebenenfalls nach Tarifvertrag zu bezahlen. Diese Pflicht gilt für Auftraggeber immer dann, wenn ihr Vertragspartner ihren Weisungen unterworfen ist und sie ihm seine Arbeitszeit vorschreiben können. Ist das der Fall, handelt es sich auch bei "Freien", "Pauschalisten" und "Honorarkräften" nicht um Selbstständige, sondern um abhängig Beschäftigte, also um Arbeitnehmer, die lediglich scheinselbstständig sind.
Ist keine Scheinselbstständigkeit gegeben, sollte ein Selbstständiger trotzdem beachten: Wer auf Dauer nur einen Auftraggeber hat und keine Angestellten beschäftigt, kann als "arbeitnehmerähnlich Selbstständiger" rentenversicherungspflichtig sein.
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