Keine Besteuerung für Kleinunternehmer
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben von Kleinunternehmern, deren Umsatz
- im letzten Jahr nicht höher als 17.500 € war und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird bzw.
- im Gründungsjahr voraussichtlich 17.500 € nicht überschreiten wird.
In der strengen Juristenlogik ist dies etwas anderes als eine "Steuerbefreiung" – da das aber in der Praxis keinen Unterschied macht, soll die Kleinunternehmer-Regelung hier im Folgenden dennoch als solche bezeichnet werden. Wer diese Befreiung in Anspruch nehmen will, braucht gar nichts zu tun: Sie gilt automatisch. Wer sie nicht will, weil er damit Geld verlieren würde, kann nach § 19 Abs. 2 auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Dazu genügt beim ersten Kontakt mit dem Finanzamt ein Kreuzchen auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; wer es sich erst später überlegt, kann dem Finanzamt eine formlose Mitteilung schicken ("Ich verzichte hiermit auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer"), die dann jedoch fünf Jahre lang bindend ist. Aber bis dahin seid ihr sowieso längst aus der Kleinunternehmerzone raus.
Möglich ist ein Wechsel der Besteuerung immer nur zum Jahreswechsel: Wer die 17.500-€-Grenze überschreitet, wird erst mit dem Beginn des folgenden Jahres steuerpflichtig. Wessen Umsatz danach wieder unter 17.500 € fällt, ist vom nächsten 1.1. an erneut befreit (es sei denn, er hat im Verlauf der letzten fünf Jahre seinen Verzicht auf die Befreiung erklärt). Und Obacht: Diese Umsatzgrenzen muss man selber beobachten. Vom Finanzamt bekommt man keinen Hinweis, ab wann man steuerpflichtig wird!
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist ebenfalls nur zum Jahreswechsel möglich – aber auch rückwirkend: Wer erst beim Lesen dieses Textes merkt, dass er in den letzten Jahren mit Umsatzsteuerpflicht besser gefahren wäre, kann den Verzicht immer noch für alle Steuerjahre erklären, für die noch kein Steuerbescheid vorliegt und unanfechtbar geworden ist: Normale Kunden zahlen die Mehrwertsteuer für vergangene Jahre in der Regel problemlos nach, wenn man sie darum bittet: Diese Zahlung kostet sie keinen Cent, da sie sie ja wieder als Vorsteuer abziehen können.
Von welcher Rechnung an bei einem solchen Wechsel die Umsatzsteuer erhoben werden muss bzw. entfallen kann, steht in einem gesonderten Kapitel.
Die Steuerbefreiung – und auch der Verzicht – gilt immer für die Person der Unternehmerin, also für alle Geschäfte, die sie macht. Ein Aufsplitten ihrer Erwerbstätigkeit in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil ist nach dieser Regel also nicht erlaubt – auch wenn sie zwei verschiedene Gewerbe anmeldet. Dennoch kann von den Vorteilen der Kleinuntnernehmer-Regelung in bestimmten Berufen auch profitieren, wer mit seinem Gesamtumsatz über der Grenze von 17.500 € liegt – siehe nächstes Kapitel.
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