Wenn der Kunde nicht zufrieden ist

Leider bleibt auch das nicht aus: Da stecken Selbstständige ewig viel Zeit und Herzblut in die Arbeit an einem Auftrag und dann sagt der Kunde: "Nöö. Ist nicht das, was ich mir vorgestellt habe. Gefällt mir nicht." Und dann will er nicht zahlen, oder er "storniert" den Auftrag schon vorher. Natürlich wird jeder und jede zunächst versuchen, in diesem Fall eine einvernehmliche, kulante Lösung zu finden – etwa durch eine Überarbeitung oder sogar über das Angebot  einer Honorarminderung. Wissen sollten Selbstständige aber auf jeden Fall, dass ihre Rechtsposition – sofern sie nicht richtige Fehler gemacht haben – sehr komfortabel ist.

Eine einseitige Kündigung ist gar nicht so leicht: Bei einem befristeten Dienstvertrag ist sie in der Regel ausgeschlossen, und bei einem Werkvertrag ist sie zwar jederzeit erlaubt – aber nur, wenn der Kunde trotzdem das volle Honorar bezahlt.

Die Abnahme verweigern kann der Kunde nur, wenn es sich um einen Werkvertrag handelt und das Werk handwerkliche Mängel hat. Oder wenn es nicht dem Vertrag entspricht. In diesem Fall muss ich nachbessern. "Nicht-Gefallen" ist dagegen kein Grund, meine Arbeit zurückzuweisen.

Schon gar nicht darf er mein Honorar kürzen, weil ihm das Computerprogramm nicht gefällt, das ich für ihn produziert habe. Nur wenn ich es trotz Nachbesserungen nicht schaffe, die Software stabil zum Laufen zu bringen, braucht er sie gar nicht abzunehmen. Oder kann mein Honorar kürzen. Oder kann auf meine Kosten jemand anderen mit dem Debugging beauftragen.

Das Prinzip ist ganz einfach: Wenn ich die Leistung erbracht habe, zu der ich mich im Vertrag verpflichtet habe, habe ich den Vertrag erfüllt. Dann bin ich immer auf der sicheren Seite. Ob ich dem Kunden in einzelnen Geschmacksfragen entgegenkomme, das ist eine ganz andere Frage. Aber nur eine Frage der Freundlichkeit.


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