Die gesetzliche Krankenversicherung – Leistungen und Beiträge

Zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören die

  • regionalen Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),
  • Ersatzkassen (z.B. Barmer, DAK, Techniker),
  • Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK).

Die Wahl zwischen diesen Kassen ist grundsätzlich frei; die Kassen (soweit sie "geöffnet" sind) sind verpflichtet, jeden aufzunehmen, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt – ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschläge.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Alle gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern im Prinzip dieselben Leistungen, und zwar – mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes – unabhängig von der Höhe des Beitrages und unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmerinnen, über die KSK oder als Selbstständige freiwillig versichert sind. In all diesen Fällen

  • sind Kinder und Ehepartner/innen kostenlos mitversichert, soweit sie nicht selbst versicherungspflichtig sind;
  • besteht Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und Kuren,
  • gelten die üblichen Regelungen für Zuzahlungen und Zuschuss zum Zahnersatz,
  • gibt es einen in der Regel kostendeckenden doppelten Zuschuss zum Zahnersatz, wenn das Einkommen 40 Prozent der Bezugsgröße, also 16.968 / 16.632 € im Jahr 2024 nicht übersteigt. Für den ersten Angehörigen im selben Haushalt steigt das Grenzeinkommen um 15, für jeden weiteren um 10 Prozent. Eine Befreiung von allen Zuzahlungen gibt es nicht mehr.

Außerdem können Selbstständige einen Anspruch auf Krankengeld mitversichern. In diesem Fall besteht dann auch Anspruch auf Krankengeld zur Pflege kranker Kinder bis zu 12 Jahren sowie auf Mutterschaftsgeld.

Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen

Seit dem Gesundheitsreformgesetz, das zum 1.1.2015 in Kraft trat, ist der paritätisch finanzierte Teil des Beitrages für alle gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Es gibt einen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 % und einen ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 % für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, z.B. Selbstständige. Dieser Teil des Beitrages wird von Pflichtversicherten und dem Arbeitgeber bzw. der Künstlersozialkasse jeweils zur Hälfte bezahlt und zunächst über die Krankenkassen, später dann vom Gesundheitsfonds direkt eingezogen. Freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag alleine zahlen.

Dieser Beitragssatz ist vom Gesetzgeber jedoch bewusst so niedrig angesetzt worden, dass die meisten Kassen damit nicht auskommen können. Sie müssen dann einen Zusatzbeitrag erheben, der von den Versicherten bis Ende 2018 alleine zu bezahlen war und derzeit im Durchschnitt bei 1,7 % liegt. Ein Sozialausgleich für diesen Zusatzbeitrag, wie es ihn von 2011 – 2014 gab, ist vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen, genauso wenig wie eine Möglichkeit zur Erstattung von Beiträgen, die ebenfalls bis 2014 gesetzlich verankert war.

Die quasi amtliche Übersicht, welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, findet sich beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung; eine aktuelle Übersicht steht auch bei www.krankenkassen.de.

Darüber hinaus dürfen die einzelnen Kassen Wahltarife mit abweichenden Beitragssätzen anbieten, die z.B. eine Selbstbeteiligung oder Beitragsrückerstattung für Leute, die ein Jahr lang nicht zum Arzt gehen, beinhalten, die Krankengeld für Selbstständige bieten oder für die Beteiligung an einem Hausarztmodell finanzielle Vergünstigungen gewähren.

"Normale" Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag (gesetzlicher Beitrag plus Zusatzbeitrag) allein; Pflichtversicherte zahlten den Zusatzbeitrag bis Ende 2018 allein; von ihrem gesetzlichen Beitragssatz und seit 2019 auch wieder vom Zusatzbeitrag übernimmt bei Angestellten, wie etwa auf Produktionsdauer Beschäftigten der Arbeitgeber die Hälfte. Ebenso ist es bei Versicherten über die Künstlersozialkasse, so dass sich für diese eine effektive Zahlung von 7,3 % plus Zusatzbeitrag, derzeit also durchschnittlich 8,9 % des versicherungspflichtigen Einkommens ergibt.

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