Umsatzsteuereinnahmen

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, schlägt den jeweiligen Mehrwertsteuersatz bei jeder Rechnung auf das vereinbarte Nettohonorar auf. Umsatzsteuerpflichtig sind

Im normalen Geschäftsverkehr verstehen sich alle Preisangaben, die gegenüber Unternehmen in Katalogen oder auf Angeboten gemacht werden, als Nettopreise – sofern nicht ausdrücklich "inkl. MwSt." vermerkt ist. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten dennoch auf jedem Angebot und in jedem Vertrag alle Preisangaben mit dem Zusatz "zzgl. ...% MwSt." stehen.

Gegenüber Privatkunden schreibt dagegen die Preisangabenverordnung vor, dass immer der Endpreis inklusive Mehrwertsteuer genannt werden muss. Wer Software via Internet verkauft oder seine Bilder in der Galerie mit Preisschildchen versieht, muss dort also immer den Bruttopreis angeben – und später die Mehrwertsteuer "herausrechnen". Wer z.B. seinen alten Bürocomputer via eBay "für 100 Euro" verkauft, muss diese Einnahme als 84,03 € zzgl. 19% MwSt. verbuchen.

Eine Ausnahme von diesen üblichen Geschäftsgepflogenheiten macht lediglich der öffentlich-rechtliche Rundfunk, in dessen Honorarrahmen und Tarifverträgen immer Endhonorare genannt werden. Aus ihnen muss, wer umsatzsteuerpflichtig ist, die Mehrwertsteuer "herausrechnen". Die hauptberufliche Journalistin bekommt dort also geringere Nettohonorare als der nebenberufliche, umsatzsteuerbefreite Gelegenheitsautor.

Buchungsdatum der Mehrwertsteuereinnahmen ist für alle Freiberufler und für alle Gewerbetreibenden unter 125.000 € Umsatz der Tag, an dem sie dem Konto gutgeschrieben werden. Es sei denn, man hat die "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten" gewählt.

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