Die Künstlersozialabgabe

Die Beiträge, die die KSK an die verschiedenen Sozialversicherungsträger überweist, setzen sich im Grundbeitrag zusammen aus

  • dem Beitrag der Versicherten (50 Prozent),
  • einem Bundeszuschuss (20 Prozent) und
  • der Künstlersozialabgabe der Verwerter (30 Prozent).

Mit der Künstlersozialabgabe von derzeit 5 % werden alle Verwerter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen ähnlich wie Arbeitgeber zur Beteiligung an der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen: Galerien und Verlage, Musik- und Theaterveranstalter, Rundfunkanstalten und Filmproduzenten, Plattenfirmen und Live-Musikkneipen müssen der KSK die Honorare melden, die sie gezahlt haben, und darauf einen gewissen Prozentsatz als Künstlersozialabgabe abführen.

Diese Abgabe müssen die Verwerter auf alle Honorare an Selbstständigen aus Publizistik und Kunst zahlen – egal ob die konkrete Honorarempfänger über die KSK versichert sind oder nicht. Auch für Künstlerinnen mit Wohnsitz im Ausland wird die Abgabe fällig, obwohl sie gar nicht über die KSK versichert werden können. Eine Benachteiligung der KSK-Versicherten bei der Auftragsvergabe ist damit ausgeschlossen; die KSK-Abgabe darf auch nicht vom Honorar abgezogen werden. Kurz: Ob ich in der KSK bin, geht die Kunden überhaupt nichts an. Einzige Ausnahme: Der so genannte "Übungsleiterfreibetrag" von 3.000 €, den z.B. nebenberufliche Lehrkräfte an Volkshochschulen steuerfrei bekommen, ist auch von der Künstlersozialabgabe befreit. Schlaue Volkshochschulen fragen deshalb ihre Dozenten, die künstlerische oder publizistische Fächer unterrichten, ob sie in der KSK sind und den Freibetrag in Anspruch nehmen können – dann können sie sich die Abgabe für diese Honorare sparen.

Abgabepflicht besteht jedoch nur für Honorare, die an natürliche Personen oder Personengesellschaften gezahlt werden. Fließt das Honorar an eine Kapitalgesellschaft, wozu in diesem Fall nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.8.2010 (Aktenzeichen B 3 KS 2/09 R) neben der GmbH und AG auch die KG gezählt wird, so wird keine Künstlersozialabgabe fällig.

Selbstständige als Auftraggeber können abgabepflichtig werden

Selbstständige können auch selbst KSK-abgabepflichtig werden, wenn sie Aufträge an andere Selbstständige aus Publizistik und Kunst vergeben. Zum Beispiel wenn ein Handwerker regelmäßig Werbeanzeigen gestalten lässt oder die Filmemacherin einen Drehbuchautor beauftragt, will die KSK ihren Anteil haben. Typische und regelmäßige Verwerter müssen bei allen Aufträgen die Abgabe zahlen, alle anderen nur, wenn die Honorarsumme die Bagatellgrenze von 450 € pro Jahr überschreitet.  – Details, welche Aufträge der KSK-Abgabe unterliegen finden sich in der KSK-Checkliste Eigenwerber.

Selbstvermarkter sind von der Abgabepflicht ausgenommen – eine Malerin braucht auf ihre Einnahmen aus Privatverkäufen ebenso wenig Künstlersozialabgabe zu zahlen wie ein Freies Theater auf Zahlungen an die Gruppenmitglieder. (Voraussetzung ist allerdings, dass in der Gruppe alle Mitglieder künstlerisch und ökonomisch wirklich gleichberechtigt sind.)

Wer glaubt, abgabepflichtig zu sein, sollte sich lieber gleich bei der KSK melden. Denn irgendwann merkt die es doch, und verlangt dann die Abgabe für bis zu fünf Jahre rückwirkend.

Höhe und Überprüfung der Abgabe

Den Künstlersozialabgabesatz legt das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu fest. Für 2024 beträgt die Abgabe 5 %. Berechnet wird sie jeweils vom Gesamtentgelt, das Verwerter für selbstständige publizistische und künstlerische Tätigkeiten zahlen - einschließlich Auslagen und Nebenkosten, aber ohne Mehrwertsteuer und Reisekosten. Die jährliche Meldung der abgabepflichtigen Honorare kann auch online erfolgen.

Die Prüfung, ob die Künstlersozialabgabe korrekt berechnet und abgeführt wurde, obliegt der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Sie prüft die Künstlersozialabgabe regelmäßig im Rahmen ihrer alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfungen, sofern es sich um ein "Verwerter-Unternehmen" handelt, wie sie in §24 KSVG definiert sind, oder um einen Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten. Bei anderen bzw. kleineren Unternehmen erfolgt die Prüfung im Schnitt alle zehn Jahre im Rahmen der Routineprüfung der DRV. Zusätzlich kann die Künstlersozialkasse auch noch eigene Prüfungen durchführen.

KSK-Abgabe für eine Leistung mehrfach zahlen?

Als Ärgernis empfinden es viele Betroffene, dass die Künstlersozialabgabe mitunter für ein und dieselbe Leistung mehrfach erhoben wird. Engagiert zum Beispiel ein Veranstalter eine Band und zahlt das Honorar an den Bandleader, der seine Band aus selbstständigen Musikern zusammengestellt hat, die für ihn gegen Gage spielen, so wird die Künstlersozialabgabe sowohl für das Honorar fällig, das der Veranstalter dem Bandleader gezahlt hat, als auch auf die Gage, die der Bandleader seinen freien Musikern zahlt. Einen Verrechnungsmechanismus wie bei der Mehrwertsteuer gibt es hier nicht.

Solche Doppelzahlungen entsprechen dem Gesetzestext entschied mehrfach und zu unterschiedlichen Konstellationen das Bundessozialgericht. In der Entscheidung mit dem Az. B 3 KS 5/13 R aus 2015 hat das Gericht beispielsweise den Inhaber eines Designbüros ebenso wie dessen Kunden als abgabepflichtig gesehen. In diesem Urteil zitiert das BSG in Randziffer 17 auch die grundsätzlichen Feststellungen, warum jemand, der Zahlungen des Endkunden erhält und an andere weiter gibt, als zur Abgabe Verpflichteter angesehen wird. – Vermeiden lässt sich das im Band-Beispiel, wenn sich die Gruppe als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) aus lauter gleichberechtigten Selbstständigen organisiert. In diesem Fall fließt das Honorar des Veranstalters (abgabepflichtig) an die GbR, und diese teilt es unter ihre Mitglieder auf. Auf diese Verteilung an die Mitglieder ist keine Künstlersozialabgabe fällig. Im Streitfall sollte man freilich nachweisen können, dass es sich um eine GbR handelt in der die Bandmitglieder sowohl künstlerisch als auch geschäftlich gleichberechtigt sind.


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