Leistungsschutzberechtigte

Wer ein geschütztes Werk zwar nicht geschaffen hat, aber ein Violinsolo vorträgt, ein Drama aufführt oder dabei mitwirkt, ist zwar kein Urheber, erbringt aber eine ähnlich geschützte Leistung. Diese unterliegt dem "Leistungsschutz", der ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelt ist: Niemand darf diese Darbietung ohne Einverständnis der ausübenden Künstlerin aufzeichnen, vervielfältigen, im Fernsehen oder auch nur per Lautsprecher übertragen. Jedes einzelne dieser Nutzungsrechte muss – gegen ein angemessenes Honorar – erworben werden.

Im Alltag spielt das Leistungsschutzrecht vor allem dort eine Rolle, wo ein Konzert mitgeschnitten oder eine Theateraufführung gefilmt werden soll. Solange es hier nicht nur um kurze Aufnahmeschnipsel für die aktuelle Berichterstattung geht, muss mit dem Ensemble ein Honorar vereinbart und präzise geklärt werden, zu welchen Zwecken die Aufnahme verwendet werden darf.

Damit nicht einzelne Ensemblemitglieder solche Aufnahmen verhindern können, genügt bei Chören, Orchestern, Ballett- und Theaterensembles die Einwilligung des gewählten Vorstandes der jeweiligen Truppe. Dirigenten, Solistinnen und Regisseure müssen in jedem Fall persönlich zustimmen.

Aufnahmen, die einmal "erschienen", also auf Platte oder Video im Handel sind, dürfen dann zwar ohne Zustimmung der Leistungsschutzberechtigten öffentlich gespielt oder im Rundfunk gesendet werden. Aber es wird dafür ein Honorar fällig, das in Deutschland die GVL einsammelt und an die Leistungsschutzberechtigten verteilt.

Das Leistungsschutzrecht gilt auch für Fotos, die keine "Lichtbildwerke" sind. Selbst Urlaubsknipsereien und Dokumentationsfotos von wissenschaftlichen Experimenten sind also 50 Jahre lang geschützt. Hat ein Fotograf sie gestaltet, so gilt das Urheberrecht, das erst 70 Jahre nach seinem Tod erlischt.

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